Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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(6) Sofern bei Lieferungen aus Werkverträgen, wie z. B. bei einer Einfügung von Bestandteilen 
in eine dem Besteller gehörige Sache, keine Ubergabe stattfindet, tritt an die Stelle der Ubergabe die 
Abnahme des Werkes. 
III. . 
(1)WerdenWarendurchVerxnittlungeinesKommissionärs(§§s383,406desHandelsgesetzbuchs) 
in der Weise umgesetzt, daß der Kommissionär die Ware in Natur übertragen erhält und sie weiter 
übergibt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten als auch das 
Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten als entgeltliches Warenumsatzgeschäft 
im Sinne des Grundsatzes II Abs. 1. 
(2) Werden bei einem Kommissionsgeschäfte die Waren nur einmal in Natur übergeben, so gilt 
dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die Ware in Natur überträgt. 
IV. 
(1) Leistungen aus Werkverträgen unterliegen dem Warenumsatzstempel nicht, wenn Gegenstand 
des Werkvertrags, wie z. B. bei musikalischen Darbietungen, lediglich ein durch Arbeit oder Dienst- 
leistung herbeizuführender Erfolg ist. Werden bei der Arbeits= oder Dienstleistung vom Unternehmer 
zu beschaffende Stoffe verbraucht, wie Verbandszeug und Heilmittel bei ärztlichen Operationen, Füll- 
masse bei Zahnplombierungen, Chemikalien bei der Bleicherei, Seife oder Benzin bei der Wäscherei 
oder der chemischen Reinigung, Gas und Elektrizität bei öffentlichen Lichtreklamen, so gilt die Neben- 
leistung nicht als Warenlieferung. # 
(2) Bildet den Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung, Veränderung oder Ausbesserung von 
Sachen, so liegt eine der Warenlieferung gleichzustellende Lieferung vor, wenn die Sachen vom Unter- 
nehmer aus oder mit von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen, zu ändern oder auszubessern 
sind und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten oder Nebensachen handelt. " 
(3) Unter die Herstellung von Sachen, die als Lieferung aus Werkverträgen anzusehen ist, fällt 
die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des Werkvertrags die hergestellte Sache 
mit dem Grund und Boden als wesentlicher Bestandteil fest verbunden wird. Dem Umsatzstempel 
unterliegen hiernach z. B. die vertragsmäßige Errichtung von Gebäuden oder Brücken, der Bau von 
Wasser= oder Gasleitungen, Uberlandzentralen und Talsperren. Dem Umsatzstempel unterliegen gleich- 
falls die Lieferungen bei Neu= und Umbauten, wie z. B. des Zimmerwerkes, der Türen, Fenster und 
Schlösser, der Ofen, der Parkettfußböden. 
(4) Ob sich der vom Unternehmer zur Ausführung des Werkes zu beschaffende Stoff als Zutat 
oder Nebensache darstellt, richtet sich nach seinem Verhältnis zu dem übernommenen Werke. Ist der 
Stoff hiernach nicht als Nebensache anzusehen, so wird er es auch nicht dadurch, daß das aus oder 
mit ihm hergestellte Werk mit dem Grund und Boden oder mit einer anderen beweglichen Sache als 
wesentlicher Bestandteil verbunden wird und im Verhältnis zum Grund und Boden oder zu der 
anderen Sache als Nebensache anzusehen ist. Hiernach sind z. B. beim Einbau von durch den Unter- 
nehmer hergestellten Maschinenersatzteilen in eine Maschine des Bestellers oder von durch ihn her- 
gestellten Karosserien in Kraftwagen des Bestellers die Ersatzteile und die Karosserien nicht als Neben- 
sachen anzusehen. · 
(5) Als Zutaten und Nebensachen gelten insbesondere Stoffe, die, wie Nähzwirn, Borden, Futter- 
stoffe, Heftel, Knöpfe bei der Schneiderei, zur Durchführung des Arbeitsganges erforderlich sind, und 
Stoffe, die zur Zurüstung des Gegenstandes dienen, wie die Appreturmasse zur Appretur der Waren, 
Farbstoffe und Lacke zum Färben, Anstreichen, Lackieren und Bedrucken der Gegenstände, Metalle und 
Metallegierungen zur Vergoldung, Versilberung, Verzinnung, Verzinkung usw. Wird der zur zZu- 
rüstung verwendete Gegenstand, wie z. B. Straußenfedern beim Aufputz von Damenhüten, nicht wesent- 
licher Bestandteil der herzustellenden Sache, so ist die Verwendung als Warenlieferung anzusehen, 
wenn der Gegenstand nach der Lösung aus der Verbindung noch als selbständige Ware zu dienen 
geeignet wäre. « 
(6).-Als Nebensachen gelten bei einem Kunstwerk (Gemälde, Bildwerk) die Leinwand, die Farben, 
der Marmor, die Bronze usw., die der Künstler zur Herstellung des Werkes beschafft hat.
	        
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