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(2) Die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10 für die Lieferung ausländischer zollpflichtiger
Waren aus dem Ausland oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes greift nicht Platz,
wenn die Ware vor ihrer Lieferung in den freien Verkehr des Zollinlandes in einem Zollausschluß-
gebiet oder, während sie sich im gebundenen Verkehre des Zollinlandes befindet, eine Verarbeitung
oder eine solche Bearbeitung erfahren hat, die über den Zweck der Sortierung, Reinigung oder Er-
haltung hinausgeht. . »
(3) Die Befreiung vom Umsatzstempel gilt nicht für ausländische zollpflichtige Waren, die nach
der Verzollung auf ein inländisches Lager verbracht und von hier aus abgesetzt werden. Dagegen
wird die Befreiung nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine zur Zeit der Veräußerung noch nicht ver-
zollte Ware vor der Lieferung verzollt wird.
(4) Die Befreiung für ausländische zollfreie Waren gilt, wenn die hierfür im § 158 der Aus-
führungsbestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, für alle ausländischen Waren,
für welche zur Zeit ihrer Einführung ins Zollinland nach dem autonomen oder vertragsmäßigen
Zolltarif oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen Befreiung vom Eingangszoll besteht.
Sie gilt ferner für die aus dem freien Verkehre der Zollanschlüsse gelieferten Waren.
(0) Sind Waren nur unter zollamtlicher Kontrolle ihrer Verwendung gollfrei, so sind sie wie
zollpflichtige Waren zu behandeln, d. h. sie sind von dem Umsatzstempel nur befreit, wenn sie aus
dem Zollausland oder dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes geliefert werden.
(6) Die Unterweser-Seehäfen und die Unterelbe-Seehäfen sind im Sinne des § 158 der Aus-
führungsbestimmungen als je ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen.
XI.
Zur Befreiungsvorschrift 3 der Tarifnummer 10.
Auf Lieferungen nach dem Ausland durch den Hersteller der Waren ist die Befreiungsvor-
schrift 3 nicht anwendbar. Im übrigen gilt sie ohne Unterschied für im Inland erzeugte und für
verzollte oder zollfreie ausländische Waren, sofern sie vom Ausführenden im Inland bezogen sind.
XII.
Zur Befreiungsvorschrift 4 der Tarifnummer 10.
Werden die Gas-, Elektrizitäts= oder Wasserwerke von einer privaten Gesellschaft betrieben,
so gilt die Befreiungsvorschrift auch dann nicht, wenn Reich, Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde-
verbände als Gesellschafter oder in anderer Weise an ihnen beteiligt sind.
Zu § 76 des Gesetzes.
XIII.
(1) Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes ist jede auf Erzielung von Einnahmen aus Waren-
umsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit.
AUnternehmungen, welche ausschließlich wohltätige Zwecke verfolgen, gelten nicht als Ge-
werbebetriebe. *
(1) Wird ein Geschäftsbetrieb als Ganzes veräußert, so gilt der Grundsatz VII Abs. 2; der Er-
werber hat Zahlungen, die nach Ubergang des Geschäfts bei ihm für Lieferungen aus der Zeit vor
dem Ubergang eingehen, nicht als Zahlungen für in seinem Betriebe gelieferte Waren zu versteuern.
(2) Im Falle der Liquidation oder der Eröffnung des Konkurses gilt der Betrieb im Sinne des
g 76 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Dauer des Liquidationsverfahrens oder Konkursverfahrens
als fortbestehend. ·
XV.
Die Anmeldung hat den Gesamtbetrag der Zahlungen (vgl. oben VI, VII) zu umfassen, die
der Gewerbetreibende im Laufe des Kalenderjahrs für die im Betriebe seiner inländischen Nieder-
lassung gelieferten Waren erhalten hat. Gleichgültig ist, ob die Lieferung, für die die Zahlung ge-
leistet wird, in demselben Kalenderjahr oder früher erfolgt ist oder im Falle der Vorauszahlung noch
aussteht und ob die Zahlung im Inland oder im Ausland, z. B. auf ausländisches Bankkonto, erfolgt
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