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3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. September 1916 auf Grund des § 1242
nr. 1 der Reichsversicherungsordnung beschlossen,
« 8 1234 der Reichsversicherungsordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1915 ab
für die im Dienste der evangelischen Kirchengemeinden, katholischen Pfarrgemeinden und
israelitischen Kirchengemeinden Württembergs Beschäftigten, für die von den Arbeitgebern
die Befreiung beantragt ist oder wird, wenn ihnen als Mitgliedern der württembergischen
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer körperschaftlichen Pensionsanstalt im Sinne
des Artikel 4 des Körperschaftspensionsgesetzes vom 7. Mai 1914 (Reg.-Bl. S. 195) die
im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind.
Berlin, den 19. Oktober 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
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