Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Erklärung des Brennereibesitzers, der den übertragbaren Durchschnittsbrand 
verwerten will. 
4 habe den in diesem Erlaubnisscheine näher angegebenen Durchschnittsbrand erworben und 
werde eine entsprechende Menge Branntwein in meme Brennerei in Wanasbel herstellen. 
Wandsbeb, den 20. Obfober 1976. 
Sch##ader, 
Brennereibesitaer. 
Vermerk der Steuerstelle, in deren Bezirk der Durchschnittsbrand 
verwertet wird. 
In dem Branntwein-Abnahmebuch, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebs- 
auflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuch ist die Ubertragung vermerkt; das Zollamt Holdir 
ist benachrichtigt. « · 
WMIZKZMZZdenLLOÆstobeylleöI 
Emøptsozzmnt 
(Stempel.) J. 4. 
Schmeider, 
Zollschretũr.
	        
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