Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Bei der Verwertung des auf S. 1 bezeichneten Durchschnittsbrandes ist unter anderem folgendes 
zu beachten: 
Der auf Grund dieses Erlaubnisscheins erworbene Durchschnittsbrand wächst dem eigenen 
Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als wenn die Summe des 
eigenen, des etwa anderweit erworbenen und des vorliegend erworbenen Durchschnittsbrandes der 
Brennerei für das Betriebsjahr 1916/17 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre. Besitzt die erwerbende 
Brennerei keinen eigenen Durchschnittsbrand, so ist die in dem vorliegenden Erlaubnisschein angegebene 
Branntweinmenge als ihr Durchschnittsbrand zu behandeln. 
Der auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnete Branntwein unterliegt ausnahmslos dem 
Verbrauchsabgabensatze von 1,25 “ für das Liter Alkohol. 
Der den Durchschnittsbrand erwerbenden Brennerei verbleibt ein Anspruch auf die im § 5 
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 vorgesehene 
Verbrauchsabgabenermäßigung auch für den auf eigenen Durchschnittsbrand angerechneten Branntwein 
nur dann, wenn die im Betriebsjahr 1916/17 unter Anrechnung auf eigenen und auf erworbenen 
Durchschnittsbrand zusammen hergestellte Alkoholmenge nicht über die für die Ermäßigung in Betracht 
kommende Grenze hinausgeht. 
Von dem auf erworbenen Durchschnittsbrand anzurechnenden Branntwein ist die Betriebs- 
auflage so zu erheben, als ob der erworbene Durchschnittsbrand einen Teil des eigenen Durchschnitts- 
brandes der erwerbenden Brennerei ausmacht. Die allgemeine Betriebsauflage ist also nach den Sätzen 
der Staffeln zu berechnen, in die der Branntwein nach Maßgabe der ganzen bisherigen Herstellung 
der Brennerei gehört. Hat die Brennerei besondere Betriebsauflage zu entrichten, beispielsweise wenn 
sie gewerblich betrieben wird, so unterliegt auch der erworbene Durchschnittsbrand dieser besonderen 
Betriebsauflage. Für die Erhebung der Betriebsauflage ist also die Art und der Umfang des Betriebs 
der den Durchschnittsbrand erwerbenden, nicht aber der diesen abgebenden Brennerei maßgebend, 
namentlich auch dann, wenn die erwerbende Brennerei eigenen Durchschnittsbrand nicht besitzt. 
 
	        
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