Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

–—  67  —

g.  20.

Die  Mitglieder  der  Handelskammer  und  die  Stellvertreter  erhalten  keine
Besoldung;  die  durch  Erledigung  einzelner  Aufträge  veranlaßten  baaren  Auslagen
  werden  ihnen  erstattet.  2

g.  21.

Die  Beschluͤsse  der  Handelskammern  werden,  mit  Ausnahme  des  im  g.  12.
gedachten  Falles,  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zur  Abfassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  zwei
Drittheilen  der  Mitglieder  erforderlich.  Besteht  eine  Handelskammer  aus  zwoͤlf
oder  mehr  Mitgliedern,  so  ist  zur  Abfassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  die  Anwesenheit
  von  acht  Mitgliedern  hinreichend.

Sind  nach  Berathung  eines  Gegenstandes  die  verschiedenen  Ansichten
nicht  zu  vereinigen,  und  liegt  der  Fall  einer  Berichterstattung  vor,  so  sind  die
verschiedenen  Ansichten  mit  den  dafür  geltend  gemachten  Gründen  im  Berichte
besonders  vorzutragen.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  22.

Wenn  ein  Mitglied  einer  Handelskammer  den  Berathungen  beizuwohnen
verhindert  oder  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschieden  oder  suspendirt  ist,  so
erfolgt  die  Einberufung  eines  Stellvertreters,  wobei  der  früher  gewählte  den
anderen  vorgeht.

g.  23.

Die  Handelskammern  können  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die  Central=Behen
  erstatten,  müssen  aber  gleichzeitig  Abschrift  an  die  Regierung  einreichen.


g.  24.

Die  Handelskammern  erstatten  jaͤhrlich  im  Monat  Januar  uͤber  die  Lage
und  den  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe  einen  Hauptbericht  an  den
Finanzminister  und  reichen  gleichzeitig  dem  Praͤsidenten  des  Handelsamts  und
der  Regierung  eine  Abschrift  ein.  Sie  sind  verpflichtet,  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden
  ihres  Bezirks  durch  fortlaufende  Mittheilung  von  Auszügen
aus  den  Berathungsprotokollen,  sowie  am  Schlusse  jedes  Jahres  in  einer  besonderen
  Uebersicht  von  ihrer  Wirksamkeit  und  von  der  Lage  und  dem  Gange
des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  die  öffentlichen  Blätter  Kenntniß  zu

eben.

9  Anträge  bei  den  Behörden  sind  durch  jene  Mittheilungen  ersi  dann,  wenn
darauf  ein  Bescheid  erfolgt  ist,  und  unter  Beifügung  des  Letzteren  zu  veröffentlichen.


Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Mittheilung  bleiben  diejenigen  Gegensiände
  der  Berathung,  welche  den  Handelskammern,  als  für  die  Oeffentlichkeir
nicht  geeignet,  von  den  Behörden  bezeichnet  werden.

.  25.

Die  Handelskammern  erhalten  von  dem  Finanzminister  zu  bestimmende
Siegel.

(Nr.  2935.)  9.  26.