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Tafel 5.
Die Erwerbstätigen unter den Kriegsbeschädigten, den männlichen Reichsausländern und den
mämnlichen Kriegsgefangenen nach ihrem Beruf am 1. Dezember 1916 und nach der Stellung im
Berufe; ferner die Erwerbslosen dieser Bevölkerungsklassen nach dem Berufe.
Lieferungstag: 30. Juni 1917. Die Tafel ist aufzustellen nach Staaten und Landesteilen.
Sie soll enthalten:
die Berufsarten,
die Stellung im Berufe wie in Tafel 3, - « ,
die Zahl der Erwerbstätigen unter den Kriegsbeschädigten, den männlichen Reichs—
ausländern und den männlichen Kriegsgefangenen, letztere getrennt nach Zivil= und
Militärgefangenen, . ·—
die Zahl der Erwerbslosen der vorgenannten Gruppen nach Berufsarten.
2. Handels- und Gewerbewesen.
Bestimmungen
zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1108). Vom 18. November 1916.
Auf Grund der §§ 2, 6, 7 und 20 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1108) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs-
emährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
. 81.
Als Stelle, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 Saatgut frei-
geben kann, wird für das Saatgut von Sojabohnen, Wicken und Lupinen die Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin, für das Saatgut von Gemenge von Hürlsenfrüchten die
Reichshülsenfruchtstelle bestimmt.
§ 2.
« Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel und Hilfs-
toffe zahlt (§7 Abf. 1 der Verordnung vom 5. Oktober 1916), darf für die in der nachfolgenden
libersicht aufgeführten Gegenstände den darin angegebenen Betrag nicht übersteigen:
-’ "t“ 3
A. Körnerfutter. « Werij
.. — (1000 kg)
. . « »j-
1.Lupinen..«.............·..ohneSack·300,00
mit Sack 320,00
2. Wccken,e,e ppeehee Sack 380,0
. . mitSack400,oo
3. Hülsenfrüchte, die für menschliche Ernährung nicht geeignet sind, ohne Sack 380)00
« · mit Sack 400,00
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