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86.
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916) hat
der Eigentümer die Mengen, die er der Bezugsvereinigung liefern will, von seinen übrigen Beständen
abzusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch Sachverständige feststellen zu lassen
die von der Landwirtschaftskammer oder der entsprechenden Landwirtschaftsvertretung seines Bezirkes
ernannt werden. Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine
Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können
die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht ausstellen, so ist unter ihrer Aufsicht Probe zu nehmen
die versiegelte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung der Beschaffen-
heit und des Minderwerts zu übersenden und die Versuchsstation zur unverzüglichen Mitteilung des
Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
87.
Genossenschaften dürfen Futtermittel, die sich am 6. Oktober 1916, dem Tage des Inkrafttretens
der Verordnung vom 5. Oktober 1916, in ihrem Besitze befanden, an ihre Genossen absetzen.
§ 8.
Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur Erhöhung ihrer Haltbarkeit
getrocknet zu werden pflegen, hat dieselben auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit
er Anlagen dazu besitzt und die Bezugsvereinigung die Abnahme zusichert.
§ 9.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. November 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
von Batocki.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.