— 423 —
8 44.
Ist im Falle des § 41 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer zuverlässigen Angabe
des Ertragswerts außerstande und stehen dem Besitzsteueramt ortsübliche Miet= oder Pachtpreise
für gleiche oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der gemeine Wert
zu Grunde zu legen.
8 46.
In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem Reinertrag Benutzung
oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken stattgefunden hat und aktenmäßig festgestellt ist, landesrein
können als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte die landesrechtlichen Einschätzungen sch ungen
benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich nicht wesentlich geändert hat und für die Er-
entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung den Ertragsverhältnissen zur Zeit mittlung des
des Erwerbes entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den Ertrags-
Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zu ermitteln. twrs en
g 46.
(!1) Der Steuerpflichtige bleibt an einen gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 32 des Gesetzes
gestellten Antrag gebunden.
() Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuer= oder des Fest-
stellungsbescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesem Falle wird
mit der Zustellung des berichtigten Steuer= oder Feststellungsbescheids oder der Mitteilung, daß
sich an dem Veranlagungsergebnisse nichts ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet.
7. .
Rechte der im § 6 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem steuerbaren Vermögen Wertermitt-
dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls § 7 des Gesetzes Anwendung lung bei dem
finden würde. · Vermötä M
§48.
() Bringt der Steuerpflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehandelten
Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (8 34 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die Wertpapiere,
fr beche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Nennbetrag und Gattung besonders zu
ezeichnen.
(2) Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vorschrift
des § 34 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung.
§ 49.
() Die behördliche Schätzung des Wertes der im § 35 des Gesetzes bezeichneten Vermögens-
gegenstände hat durch das Besitzsteueramt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Leitung des be-
treffenden inländischen Unternehmens befindet. Ein anderes Besitzsteueramt, das die Wertangabe
eines Steuerpflichtigen beanstandet, hat das nach Satz 1 zuständige Besitzsteueramt um Vornahme
der Schätzung zu ersuchen. ·
(2)A11derealsdieim§35des-GesetzesbezeichnetenWertpapiere,diekeinenVörsenkurs
haben, sind ebenfalls mit ihrem Verkaufswert anzusetzen.
8 50.
» Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (§ 37
Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln. Anlage 1
851. 6
(1) Bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Personen (5 11 Nr. II des Gesetzes) Veranlagung
mit ihrem inländischen Grund= und Betriebsvermögen sind nur die in einer wirtschaftlichen Be= beschränrt
zehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Sofern nicht steuerpflich-
esondere Umstände eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, ist eine wirtschaftliche Beziehung zu — er-
80“ *