— 425 —
8 56.
) Hat sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs ergeben, so ist dem Steuer-
pflichtigen ein Bescheid über die Feststellung des Anfangsvermögens (§ 21) zu erteilen, falls
dieses mehr als zwanzigtausend Mark beträgt und nicht bereits gemäß § 47 des Wehrbeitrag-
gesetzes oder später gemäß § 65 des Besitzsteuergesetzes festgestellt ist.
(•2) Der Feststellungsbescheid, für den das Muster 4 als Anhalt dient, hat wie der Steuer-
bescheid eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Bezeichnung der Punkte zu
enthalten, in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen
worden ist.
§ 57.
G)Der Steuerbescheid oder der Feststellungsbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem
gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige vor Zustellung
des Steuerbescheids gestorben, so ist dieser Bescheid, der dann eine Feststellung des für eine
fünftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstandes nicht mehr zu enthalten
hat, den im § 17 Abs. 2 bezeichneten Personen zuzustellen.
m) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen
in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. «
§58. ·
Ist den in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Personen gemäß § 65 Abs. 1 des Besitz-
steuergesetzes weder ein Steuer= noch ein Feststellungsbescheid zu erteilen, so ist gleichwohl das
für das Ende des Veranlagungszeitraums ermittelte Vermögen sowie das für eine spätere Be-
sitzteuerveranlagung in Betracht kommende Anfangsvermögen in der Besitzsteuerliste zu vermerken.
l 59.
Über die Erhebung der Besitzsteuer ist ein Sollbuch nach Muster 5 für je einen ganzen
Erhebungszeitraum (§ 24 des Gesetzes) und ein Einnahmebuch nach Muster 6 für je ein
Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers zulässig.
g 60.
(1) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung zur Besitzsteuer alsbald auf Grund der
festgestellten Besitzsteuerliste für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1
bis 4 aufzustellen. Das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit
Feststellungsbescheinigung zu versehen.
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Besitzsteuer im Rechtsmittel-,
Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (8 38 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 44 Abf. 2,
§45 Satz 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Gesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6 zur Dar-
stellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Überweisung der Besitzsteuer bei Ver-
legung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen (§ 64) erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser
Spalten geschieht durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß
des Sollbuchs auszufüllen.
(#8) Das Sollbuch wird am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rechnungs-
jahrs — das Sollbuch für den Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 also am 31. März 1921 —
durch die Hebestelle in den Spalten 5 ff. aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12
verbliebenen Rückstände werden in die Restnachweisung (§ 72) übernommen. Unter dem Abschluß
des Sollbuchs ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen,
aaß die inach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen
(rden sind.
§ 61.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler an-
ordnen, daß von der Führung eines besonderen Sollbuchs abzusehen ist. Ju diesem Falle ist
Feststellungs-
bescheid.
Nuster 4.
Erhebung.
ugere
Ister
6