Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 425 — 
8 56. 
) Hat sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs ergeben, so ist dem Steuer- 
pflichtigen ein Bescheid über die Feststellung des Anfangsvermögens (§ 21) zu erteilen, falls 
dieses mehr als zwanzigtausend Mark beträgt und nicht bereits gemäß § 47 des Wehrbeitrag- 
gesetzes oder später gemäß § 65 des Besitzsteuergesetzes festgestellt ist. 
(•2) Der Feststellungsbescheid, für den das Muster 4 als Anhalt dient, hat wie der Steuer- 
bescheid eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Bezeichnung der Punkte zu 
enthalten, in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen 
worden ist. 
§ 57. 
G)Der Steuerbescheid oder der Feststellungsbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem 
gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige vor Zustellung 
des Steuerbescheids gestorben, so ist dieser Bescheid, der dann eine Feststellung des für eine 
fünftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstandes nicht mehr zu enthalten 
hat, den im § 17 Abs. 2 bezeichneten Personen zuzustellen. 
m) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen 
in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. « 
§58. · 
Ist den in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Personen gemäß § 65 Abs. 1 des Besitz- 
steuergesetzes weder ein Steuer= noch ein Feststellungsbescheid zu erteilen, so ist gleichwohl das 
für das Ende des Veranlagungszeitraums ermittelte Vermögen sowie das für eine spätere Be- 
sitzteuerveranlagung in Betracht kommende Anfangsvermögen in der Besitzsteuerliste zu vermerken. 
l 59. 
Über die Erhebung der Besitzsteuer ist ein Sollbuch nach Muster 5 für je einen ganzen 
Erhebungszeitraum (§ 24 des Gesetzes) und ein Einnahmebuch nach Muster 6 für je ein 
Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers zulässig. 
  
  
  
  
  
g 60. 
(1) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung zur Besitzsteuer alsbald auf Grund der 
festgestellten Besitzsteuerliste für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 
bis 4 aufzustellen. Das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit 
Feststellungsbescheinigung zu versehen. 
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Besitzsteuer im Rechtsmittel-, 
Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (8 38 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 44 Abf. 2, 
§45 Satz 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Gesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6 zur Dar- 
stellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Überweisung der Besitzsteuer bei Ver- 
legung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen (§ 64) erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser 
Spalten geschieht durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß 
des Sollbuchs auszufüllen. 
(#8) Das Sollbuch wird am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rechnungs- 
jahrs — das Sollbuch für den Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 also am 31. März 1921 — 
durch die Hebestelle in den Spalten 5 ff. aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 
verbliebenen Rückstände werden in die Restnachweisung (§ 72) übernommen. Unter dem Abschluß 
des Sollbuchs ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, 
aaß die inach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen 
(rden sind. 
§ 61. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler an- 
ordnen, daß von der Führung eines besonderen Sollbuchs abzusehen ist. Ju diesem Falle ist 
Feststellungs- 
bescheid. 
Nuster 4. 
Erhebung. 
ugere 
Ister 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.