Steuer-
erklärung.
ter 3.
——
Feststellung
des abgabe-
pflichtigen
Vermögens-
zuwachses.
87.
(1) Die Einzelpersonen sind zunächst nur in die für die gleichzeitige Besitzsteuerveranlagung
aufzustellende Besitzsteuerliste einzutragen. In diese sind jedoch alle Einzelpersonen aufzunehmen,
welche die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht (88 1, 12 des Kriegssteuergesetzes, § 11
des Besitzsteuergesetzes) erfüllen und von denen zu vermuten ist, daß sie ein Vermögen von mehr
als zehntausend Mark besitzen. Für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung darf die Aufnahme
in die Besitzsteuerliste oder die Benachrichtigung des zuständigen Besitzsteueramts nach § 8 der
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen nur unterbleiben, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß
der Steuerpflichtige ein steuerbares Gesamtvermögen von mehr als zehntausend Mark nicht besitzt.
(2) Die Eintragung der Einzelpersonen in die Kriegssteuerliste A erfolgt erst, wenn sich
beim Veranlagungsgeschäft ergibt, daß sie voraussichtlich eine Kriegsabgabe zu entrichten haben
werden. Die Eintragung in die Kriegssteuerliste A ist in Spalte 18 der Besitzsteuerliste zu
vermerken.
88.
Mit der nach § 14 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen für die erstmalige Besitz-
steuerveranlagung zu erlassenden öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen.
ist die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen der Einzelpersonen zum Zwecke der Ver-
anlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Abgabe der Kriegssteuererklärungen der
Gesellschaften zu verbinden. In dieser Aufforderung sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht
zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 26 des Gesetzes) und über die Vorschriften der §5§ 33 und
34 des Gesetzes zu belehren. ·
§9.
Die Einzelpersonen haben die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außer-
ordentlichen Kriegsabgabe nach Anleitung des Musters 3 zu gestalten. Diese Steuererklärung
gilt zugleich als Besitzsteuererklärung.
8 10.
(1) Für die Gesellschaften ist die Kriegssteuererklärung nach Anleitung des Musters 4 zu
gestalten. -· «
(2)EinediebeidenerstenKriegsgeschäftsjahreumfassendeSteuererklärungzumeeckedervor-
läufigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. Die weitere
Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist binnen sechs Mo-
naten nach Ablauf des letzten Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. In dieser brauchen die in der
ersten Kriegssteuererklärung bereits gemachten Angaben nicht wiederholt zu werden. Die bis
zum 31. Januar 1917 abzugebende Kriegssteuererklärung hat sich auf die Ergebnisse aller Kriegs-
geschäftsjahre zu erstrecken, wenn sie bis dahin bereits festgestellt sind.
(3) Sovweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen
der in Betracht kommenden Friedensgeschäftsjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäfts-
jahre (§ 15 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen
nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen
zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht
wurden, sind sie der Kriegssteuererklärung beizufügen.
.u 11.
()) Der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes unterliegt der auf den 31. Dezember 1916
oder der auf den gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes maßgebenden früheren Zeitpunkt festzustellende
Vermögenszuwachs. «
(O Als Anfangsvermögen gilt das für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung in Betracht
kommende Anfangsvermögen.
( Als Endvermögen gilt das nach dem Besitzsteuergesetze, gegebenenfalls jedoch abweichend
hiervon gemäß §6 des Kriegssteuergesetzes für den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt festgestellte, aber