Besitzsteueramt · Muster 3.
Besitzsteuerliste Nr. . (Ausführungsbestimmungen 8 9.)
Kriegssteuerliste A Nr.
Steuererklärung
für die Veranlagung · «
d..........-.....-....·..... - (Name und Stand)
in WW. (Wohnort) r Nr.
zu der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den Veranlagungs-
zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916.
) I. Ich und meine Ehefreennnnnnn í í í n, :.........-.................. gebotene.......................................................................................··.
«)Deut-onmir-—uns--vertretene
7) Soweit sich die Ver-
Rensinerte uicht ans Lem besaßen am 31. Dezember 1916“"*) an eigenem Vermögen und an fldeikommissarischem Vermögen
dem Betrage der geleisteten 3
Zahlungen ergeben, kann . Grundvermögen: ,⅜ « . .
der Stenerpflichtige sich in A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Vetriebe des
der Stenererklärung auf die Bergbaues oder eines Gewerbes — unten 2B.— gewidmet sind. Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder
t
tatsächlichen Mitteilungen Gärtnerei-Grundstücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes Inventar) im Werte niitzuberücksichtigen.
beschränken, die er behufs ·
Schätzung des Wertes beizu-
Straßen-Nr. oder Flur, Vermögenswertt)
bringen vermag. Bezeichnung des . .
Grundstücks oder der Besitzung, — ich Parzellen-Nr. Giehe nebenstehenbe
Benutzungsart * Jutsbes oder Flächeninhalt 6
Mark
Zu 1. Nur Grundstücke is:
(einschließlich der Berechtl-
gungen 1B), die im Gebiete
des Deutschen Reichs liegen,
sind steuerpflichtig. . b)..........·....... :...................................... »..........................
Wirtschaftlich zusammen-
hängende Grundstücke sind F0)
els eine Besitzung aufzu-
führen. d)
Hypothesken und Grund-
schulden sind nicht hier, son- „
dern unter 11 in Abzug zu UC0) — .......·.......-.·......·....................... ... ......
bringen. ··'-·
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Seiie
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 A oder umstehend unter 2B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes
(Verkaufswerts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werdroooggggyy í í í , , , , , ,,,. .
u den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerbe (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten ein-
schließlich der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Ausfwendungen während.
der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehbren, zu rechnen. Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch
Verschkechterung entstandenen Wertminderungen (5 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes). »
a) Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als
Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Auf-
kendungen shinäusurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen
abzuziehen sind.
b) Für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §8#. 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes, im Wege
der Erbteilung, von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung er-
folgten Zuwendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtne-
rischen Zwecken oder soweit bebaute Grundstücke Wohn= oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und
Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes
als Gestehungskosten beim Erwerbe, so daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von
ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. An die Stelle des Ertrags-
werts tritt auf Antrag der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes.
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestello..........
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
*“) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung bes Vermögenswerts ist der Stand am 31. Dezember 1916 oder an dem
für den Wegfall der Besitzsteuerpflicht maßgebenden früheren Zeitpunkt (§ 12 des Kriegssteuergesetzes). Für Betriebe, bei denen regelmäßige jähr-
liche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde
gelegt werden. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts-
oder Rechnungsjahr beizufügen. Z
*) Wo ber Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden.
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