Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

2.  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen  werden
und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,  deren
Kenntniß  Voraussehung  der  Begutachtung  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen
versehenen  Amtes  gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und  Reisekosten
bemährt.“  so  findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen
Sch-  statt

8.  12.

Ist  ein  Sachverständiger  für  die  Erstattung  von  Gutachten  im  allgemeinen  beeidigt,
  so  können  die  Gebühren  für  die  bei  bestlmmten  Behörden  vorkommenden  Geschäfte
durch  Uebereinkommen  bestimmt  werden.

S.  13.

Die  Gebühren  der  Zeugen  und  uachwersändigen  werden  nur  auf  Verlangen
derselben  gewährt.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen  drei  Monaten
nach  Beendigung  der  Zuziehung  oder  Abgabe  des  Gutachtens  bei  der  zuständigen  Behärde
nicht  angebracht  wird.

8.  14.

Die  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  gewährenden  Beträge  werden  durch
die  Behörde  oder  den  Beamten,  vor  welchem  die  Verhandlung  stattfindet,  festgesegtzt.
Sofern  die  Belräge  aus  der  Staatskasse  Achahst  und  dieser  nicht  erstattet  sind,  kann  die
Festsetzung  von  der  Behörde  oder  dem  Veamten,  durch  welche  sie  erfolgt  ist,  sowie  von
den  Vehörden  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  berichtigt  werden.

Gegen  die  Festsetzung  findet  eine  binnen  einer  Woche  bei  der  feststellenden  Behörde
  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erhebende  Beschwerde  dat.  deren  Entscheidung  der
der  —n-  Schärte  nächstübergeordneten  Instanz  zukömm

Festsetzung  von  Fürstlicher  Landesregierung  kon-  Fürstlichem  Consistorium
erfolgt,  so  i  Giich  eine  Beschwerde,  sondern  nur  eine  innerhalb  gleicher  Frist  zu  erhebende
Vorstellung  an  die  festsebende  Stelle  zulässig.

F.  15.
Abschnitt  B  der  mittels  Landesherrlicher  Verordnung  vom  1.  Februar  1853
publicirken  allgemeinen  Gebührentaxe  wird  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürslliches  Insiegel  beifügen  lassen.
Gegeben  Neue  Burg  zu  Greiz,  den  29.  Dezember  1888.
(L.  S.)  Heinrich  XIXI.
Dr.  Mortag.