Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 526 — 
.Vom 1. Jannar 1916 ab sind dem Gemeinvermögen als Zinsen für seinen Bestand 
am Anfang des Rechnungsjahrs jährlich 3½ vom Hundert und für die Einnahmen 
aus Beiträgen im Laufe des Rechnungsjahrs 3 / vom Hundert für drei achtel Jahre 
gutzuschreiben. 
H. Die Berechnung des Kapitalwerts der auf Grund des Vierten Buches der Reichsver- 
sicherungsordnung festgesetzten Renten wird wie folgt geregelt: 
a) Die Kapitalwerte für den Zugang an Renten seit dem 1. Januar 1916 sind auf 
einen Zinsfuß von 3½ vom Hundert zu berechnen. 
b) Die Kapitalwerte der laufenden Renten werden vom 1. Januar 1916 ab unter 
Zugrundelegung eines Zinsfußes von 3/ vom Hundert fortgeschrieben. 
Z) Zur Feststellung des Kapitalwerts der zugehenden Altersrenten ist vom 1. Januar 
1916 ab die in Ubersicht 24 der Denkschrift über die Vermögenslage der Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung vom 1. Januar 1914 — Drucksache des Reichstags, 
13. Legislatur-Periode, II. Session 1914/16, Nr. 144 — mitgeteilte alktivitäese 
ordnung für männliche Versicherte maßgebend. Die sich ergebenden Kapitali- 
sierungsfaktoren sind um 10 vom Hundert zu erhöhen; außerdem ist der Summand 
1 hinzuzufügen. 
d) Bei der Kapitalisierung des Kinderzuschusses, der nach § 1291 der Reichsversiche- 
rungsordnung zu den Invalidenrenten hinzutritt, sind fortan sämtliche Kinder 
unter 15 Jahren zu berücksichtigen. 
e) Zur Berechnung des Kapitalwerts des auf die Versicherungsträger entfallenden 
Teiles derjenigen Waisenrenten, die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
Renten in der Invalidenversicherung, vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 525) 
festgesetzt worden“ sind, ist die Formel 
Cer — 25= 5 J . . 4½ „, . — +½ 
37. 4 
anzuwenden, worin 1% den Jahresbetrag der sN- eines Stammes die 
Zahl der Waisen, -, --—ch, -+ch# #w ihr Alter und 15##, 1# 
un 
+ 6½ 2 + d 
usw. die Kapitalwerte der in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren, 
spätestens mit Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs wegfallenden Einheits- 
renten dieser Waisen bezeichnen. 
to) Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekammtmachung des Reichsfanzlers. 
vom 9. Mai 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S l 40 in Kraft. 
Berlin, den 4. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.