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3. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze. Vom 14. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat die nachstehende Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zu dem
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 577) beschlossen:
1. Im §5 Ziffer 3 ist hinter den Worten „8) Chlorsaure Salze“ einzuschalten:
„8.) Salpetrigsaure Salze“.
2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. Vom 14. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat die nachstehende Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung vom 6. Februar
1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 32) beschlossen:
1. Im § 1 Ziffer 3 ist hinter den Worten 2 Chlorsaure Salze“ einzuschalten:
„gh) Salpetrigsaure Salze“.
2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik.
Vom 14. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Bestimmungen über die Fleischbeschau-
und Schlachtungsstatistik vom 19. August 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 385) beschlossen:
1. Im Formblatt 2 der Anlage A (Beanstandungen ganzer Tierkörper) wird die Sperrung
der Zeile 2, Spalte 17 (Milzbrand bei Schweinen) aufgehoben.
2. Das Formblatt 3 der Anlage A (Beanstandungen veränderter Teile) erhält folgenden Zusatz,
der der Zusatztabelle „Außerdem: Muskelfleisch, Knochen, Fett= und Hautteile von“ voranzustellen ist:
„Wegen örtlichen Milzbrandes bei Schweinen wurden unschädlich beseitigt
...... kg veränderte Teile.“
3. Im Formblatt der Anlage C ist unter IV 2 hinter den Worten „/9) chlorsauren Salzen“
einzuschalten:
„) salpetrigsauren Salzen“.
4. Die Anderungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquiêères.