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Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahr 1913/14 bei der Ausfuhr von Branntwein und
kosmetischen Erzeugnissen (§ 48 Abs. 1 Buchstabe e und §§ 61 ff. der Branntweinsteuer-
Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist.
Berlin, den 13. Dezember 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
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Bekanuntmachung
über Rücklieferung von Olkuchen. Vom 14. Dezember 1916.
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842 ff.) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die
Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
Wer nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom
26. Juni 1916 für abgelieferte Olfrüchte die Rücklieferung von Olkuchen verlangen kann, hat den vom
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, über die Berechtigung
ausgestellten Bezugsschein, soweit dieser vor dem 1. März 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. März
1917 seinem Kommunalverband einzureichen. Bezugsscheine, die nach dem 28. Februar 1917 aus-
gestellt sind, sind innerhalb eines Monats nach dem Tage der Ausstellung der bezeichneten Stelle
einzureichen.
Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren ihre Gültigkeit.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. An die Stelle der Absätze 1 bis 3 des § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Süß-
stoffgesetze vom 7. Juli 1902 treten folgende Bestimmungen:
Süßstoff dürfen die Apotheken nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins
(§ 7) und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit
Ausstellungstag und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes verabfolgen.
Arzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Süßstoff nur in Ausübung ihres
ärztlichen Berufs und über nicht größere Mengen ausstellen, als sie zur Erhaltung oder
Wiederherstellung oder zur Abwehr von Schädigungen der Gesundheit von Menschen in
dem zur Behandlung stehenden Falle erforderlich scheinen. Gegen eine solche Anweisung
dürfen nicht mehr als 15 g raffiniertes Saccharin oder eine entsprechende Menge der
übrigen Süßstoffarten abgegeben werden.