Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Leipzig, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Sachsen hinaus erstreckt, 
durch die Königlich Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 21. Februar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
— 
3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. 
Vom 18. Februar 1916. 
  
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 
(Reichs- Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: 
MWeer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. März 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die 
vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren 
Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. März 1916 unverzüglich die ihnen 
zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral--Einkaufsgesellschaft m. b. H. sind bis 
zum 10. März 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. März 1916 auf 
dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie 
auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Berlin, den 18. Februar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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