Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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2. Für die übrigen Rinder- und Schaffette: 
1. Frisches Schaffett. .. . . x «..... ·.1,22 M für 0,5kg 
2. Nicht frisches Rinderfett . ........ . .0,51-- ½kg 
3. Nicht frisches Schaffett « 0,51 
4. Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette 0,51    
5. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben 0,51    
Berlin, den 11. April 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
  
3. Zoll und Steuer wesen. 
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Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll= und Steuerwesen vom 1. April 1916 ab an Stelle des verstorbenen Königlich Sächsischen 
Oberzollrevisors Kliemand der Königlich Sächsische Oberzollkontrolleur für das Stempel= und 
Erbschaftssteuerwesen, Zollinspektor Kegel in Chemnitz, dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und 
Steuern in Darmstadt als Bureaubeamter für die Reichsstempelabgaben, die Zuwachssteuer, die 
Erbschaftssteuer und den Wehrbeitrag mit der Dienstbezeichnung Stationskontrolleur und mit dem 
Wohnsitz in Darmstadt beigegeben worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.