Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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3. Allgemeine Verwaltungsfachen. 
  
Nach einem Beschlusse des Bundesrats vom 13. April 1916 sind die in der Bekanntmachung vom 
18. Dezember 1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914 S. 620) mitgeteilten Bestimmungen 
über die Kriegswohlfahrtspflege, wie folgt, geändert: 
„In Nr. Vb ist folgender Abs. 2 eingeschoben: 
Eine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Vestimmungen, unter e und d nur dann 
anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu Unterstützenden einschließlich der Einnahmen 
der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser 
Erwerbslosigkeit derart zurückgegangen sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit den 
notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. 
Der bisherige Abs. 2 wird AbfK. 3 
Nr. 7 erhält folgenden Zusatz: 
e) Die Gemeindebehörden sollen bei etwaigen von ihnen für die Re egelung einer Erwerbs- 
leosenfürsorge geschaffenen besonderen Fürsorgeausschüssen Vertreter der Arbeitgeber und 
der Arbeitnehmer zuziehen." 
  
  
  
  
  
4. J usti 1 wes en. 
Im Verlage von Puttkammer und Mühlbrecht, Vichhaudlung für Staats= und Rechtswissenschaft 
hierselbst (W. 56, Französischestr. Nr. 28) ist eine neue Ausgabe (Bd. XVII) der im Reichs-Justizamt 
bearbeiteten „Deutschen Justiz-Statistik“ erschienen und im Buchhandel zum Preise von 10.“ zu 
beziehen. 
5. Handels- und Gewerbewesen. 
Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 261. Vom 12. April 1916. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 
Geichs-Gesetbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunalverbände ist bis auf weiteres eine Zucker- 
menge von 1 Kilogramm monatlich für den Kopf der Bevölkerung zugrunde zu legen. Dabei sind 
die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, 
außer Betracht zu lassen. 
Auf die dem einzelnen Kommunalverbande hiernach zustehende Gesamtmenge (Bedarfsanteil) 
werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen Vorräte angerechnet, soweit sie der 
Anzeigepflicht unterliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der unter die §8 2 und 4 dieser Aus- 
führungsbestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle kann weitere Ausnahmen zulassen.
	        
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