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3. Allgemeine Verwaltungsfachen.
Nach einem Beschlusse des Bundesrats vom 13. April 1916 sind die in der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914 S. 620) mitgeteilten Bestimmungen
über die Kriegswohlfahrtspflege, wie folgt, geändert:
„In Nr. Vb ist folgender Abs. 2 eingeschoben:
Eine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Vestimmungen, unter e und d nur dann
anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu Unterstützenden einschließlich der Einnahmen
der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser
Erwerbslosigkeit derart zurückgegangen sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit den
notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der bisherige Abs. 2 wird AbfK. 3
Nr. 7 erhält folgenden Zusatz:
e) Die Gemeindebehörden sollen bei etwaigen von ihnen für die Re egelung einer Erwerbs-
leosenfürsorge geschaffenen besonderen Fürsorgeausschüssen Vertreter der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer zuziehen."
4. J usti 1 wes en.
Im Verlage von Puttkammer und Mühlbrecht, Vichhaudlung für Staats= und Rechtswissenschaft
hierselbst (W. 56, Französischestr. Nr. 28) ist eine neue Ausgabe (Bd. XVII) der im Reichs-Justizamt
bearbeiteten „Deutschen Justiz-Statistik“ erschienen und im Buchhandel zum Preise von 10.“ zu
beziehen.
5. Handels- und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 261. Vom 12. April 1916.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916
Geichs-Gesetbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunalverbände ist bis auf weiteres eine Zucker-
menge von 1 Kilogramm monatlich für den Kopf der Bevölkerung zugrunde zu legen. Dabei sind
die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden,
außer Betracht zu lassen.
Auf die dem einzelnen Kommunalverbande hiernach zustehende Gesamtmenge (Bedarfsanteil)
werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen Vorräte angerechnet, soweit sie der
Anzeigepflicht unterliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der unter die §8 2 und 4 dieser Aus-
führungsbestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle kann weitere Ausnahmen zulassen.