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80.
Für. die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig
für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Die Reichszuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugs-
scheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen.
Berlin, den 12. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.