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Bekanntmachung
über Druckpapier. Vom 19. April 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 300) wird folgendes bestimmt: «
81.
Wer unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier bezicht. und gewerblich verwendet,
ist verpflichtet, über seinen Bezug von solchem Papier und über dessen Verwendung die in dem
anliegenden Fragebogen A (weiße Farbe) geforderten Angaben zu machen.
68422. ·
Wer am 4. Mai 1916 abends 6 Uhr unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier
in Gewahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter),
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Nennung der Eigentümer in der durch den auliegenden
Fragebogen B (rote Farbe) vorgeschriebenen Form anz zuzeigen.
Anzeigen über Mengen, die sich am 4. Mai 1916 auf dem Transport befinden, sind von dem
Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 4. Mai 1916 auf einen anderen
über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Abs. 1 Meldepflichtigen anzuzeigen.
83.
Alle Verleger von auf maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, Zeit—
schriften und sonstigen periodisch. erscheinenden Druckschriften sind verpflichtet, den Seitenumfang der
von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den auliegenden Fragebogen . (blaue Farbe) vor-
geschriebenen Form anzugeben.
84.
Alld Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden, auf maschinen-
glattem, holzhaltigem Druckpapier hergestellten Druckschriften, denen Beilagen auf satiniertem oder
gestrichenem Papier kostenlos beigegeben werden (d. h. Beilagen, die dem Bezieher der Druckschrift
ohne Erhöhung des Grundbezugspreises mit der Druckschrift geliefert werden), sind verpflichtet, über
diese Beilagen die in dem anliegenden Fragebogen D (gelbe Farbe) en Angaben zu machen.
86.
Zu den in den §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen sind die Behörden des Reichs, der
Bundesstaaten und von Elsaß-Lothringen für die von ihnen herausgegebenen Druckschriften nicht
verpflichtet.
. 86.
Die Durchführung der Erhebungen (88 1 bis 4) und die soust erforderliche Regelung des
Herbranchs von unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier wird der Kriegswirtschafts-
stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin C 2, Breite
Strasze 8/9, übertragen.
Die nach §8 1 bis 4 Meldepflichtigen haben von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe die vorgeschriebenen Fragebogen schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare
anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adresse) des Meldepflichtigen ver-
sehenen Aktenbriefumschlags.
Die nach §§ 1 bis 4 meldepflichtigen Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen
periodisch erscheinenden Druckschriften haben außerdem ein Exemplar der zuletzt erschienenen voll-
ständigen Ausgabe der Druckschrift mit einzusenden.