Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Die  Anmeldung  muß  die  Anzahl  und  Art  (fehlerfreie  oder  schadhafte)  der  Labmägen  und  den
Ort  mnachen,  8  die  W  sich  besinden.  bei  Labmägen,  die  nach  dem  3.  März  1917  im  Inland
anfallen,  ist  auch  der  Tag  und  Ort  der  Schlachtung  sowie  die  Anzahl  der  geschlachteten  Tiere  anzugeben.
  Etwaige  besondere  Mitteilungen  müssen  in  deutlicher  und  verständlicher  Form  gehalren  sein.
.  Die  Anmeldung  kann  durch  Vermittlung  der  Ortspolizeibehörde  erfolgen,  die  sie  nach-Prüfung
der  Vollständigkeit  unverzüglich  an  die  Rohfett-Abteilung  des  Kriegsausschusses!  für  pflanzliche  und
tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.,  in  Berlin  SW.  Friedrichstr.  79a,  weitergibt.

II.

Das  Lieferungsverlangen  des  Kriegsausschusses  erfolgt  entweder  gegenüber  dem  einzelnen
Lieferungspflichtigen  oder  auf  Ersuchen  des  Kriegsausschusses  durch  Bekanntmachung  der  Ortspolizeibehörde
  gegenüber  sämtlichen  Lieferungspflichtigen  des  Bezirkes.

III.
Bei  Behandlung,  Aufbewahrung  und  Sammlung  der  abzuliefernden  Labmägen  ist  die  größte
Sorgfalt  anzuwenden.  J
Die  Behandlung  hat  in  folgender  Weise  zu  geschehen:  Sofort  nach  der  Schlachtung  sind  die
Labmägen  mit  möglichst  „langem  Hals"  abzuschneiden  und  trocken  zu  reinigen.  Wasser  darf  bei  der
Reinigung  nicht  verwendet  werden.  Die  gereinigten  Labmägen  sind  aufzublasen  und  zum  Trocknen
au  luftiger  Stelle  aufzuhängen.  Nach  beendeter  Trocknung  sind  die  Labmägen  zum  Zwecke  des  Versandes
  anzustechen  und  glattzustreichen.  4  ·  »

Der  Lieferungspflichtige  kann  die  Behandlung  der  Labmägen  den  dem  Kriegsausschuß  angeschlossenen
  Feintalgschmelzen  überlassen,  welche  die  Rohfett-Abteilung  des  Kriegsausschusses  allgemein
oder  im  Einzelfalle  bezeichnet.  In  diesem  Falle  hat  der  Lieserungspflichtige  bei  der  Lostrennung  und
Reinigung  nach  den  im  Abs.  2  gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Labmägen  unverzüglich  und  ohne  Beschädigung  an  die  Feintalgschmelze  gelangen.

IV.

Der  Preis  für  gut  aufgeblasene,  fehlerfreie  Labmägen  darf  60  .  für  das  Stück,  der  Preis  für
schadhafte  Labmägen  (Stangenmägen)  darf  40  9  für  das  Stück  nicht  übersteigen.  Die  Zahlung
erfolgt  binnen  2  Wochen  nach  dem  Tage,  an  dem  die  Labmägen  an  den  Kriegsausschuß  oder  die  von
ihm  bezeichneten  Stellen  abgeliesert  worden  sind.  Einigen  sich  die  Beteiligten  nicht  über  den  Preis,
so  erfolgt  die  Zahlung  binnen  2  Wochen  nach  der  endgültigen  Festsetzung  des  Preises  durch  den
Kriegsausschuß.  ·  .  «

Für  Labmägen,  die  von  dem  Besitzer  zu  einem  höheren  als  dem  im  Abs.  1  bezeichneten

Preise  erworben  worden  sind,  können  bis  zum  1.  April  1917  Zuschläge  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten
Preien  mit  der  Maßgabe  bewilligt  werden,  daß  der  Preis  für  den  Labmagen  2.  nicht  übersteigen

  darf.  .

Für  Labmägen,  die  bei  Hausschlachtungen  anfallen,  kann  der  Kriegsausschuß  besondere  Zuschläge
  bewilligen.

Uberläßt  der  Lieferungspflichtige  die  Behandlung  der  Labmägen  einer  Feintalgschmelze
(vergl.  III  Abs.  3),  so  ist  von  dem  Preise  die  den  Feintalgschmelzen  für  die  Behandlung  zustehende
Gebühr  in  Abzug  zu  bringen.  -  «.

Der  Kriegsausschuß  setzt  die  den  Feintalgschmelzen  zustehende  Gebühr  für  die  Behandlung  und
Aufbewahrung  frischer  Labmägen  sowie  für  die  Sammlung  und  Aufbewahrung  bereits  behandelter
Labmägen  fest.

Anträge,  welche  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Labmägen  betreffen,  sind  an  die  Rohsett-Abteilung
  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.,  in  Berlin  I#'
Friedrichstr.  79a,  zu  richten.

Berlin,  den  1.  März  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.  "·