Metadaten : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Bezug  sowie  über  Verwendung  der  Arbeit  Aufschluß  geben.  Sofern  die  Steuerbehörde  die  Buchführung
  zu  den  bezeichneten  Zwecken  nicht  für  ausreichend  erachtet,  ist  sie  befugt,  dem  Inhaber  des
steuerpflichtigen  Betriebs  die  Führung  besonderer  Bücher  nach  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmenden
Mustern  vorzuschreiben.  ·

§68.

(1)  Neben  den  im  §  67  genannten  Büchern  haben  die  Inhaber  steuerpflichtiger  Betriebe  über

die  steuerpflichtig  gewordenen  und  über  die  steuerfrei  gebliebenen  Kohlen  ein  Steuerbuch  zu  führen.
Muster  12.  2)  Zu  dem  Steuerbuche  dient  das  Muster  12  als  Vorbild.  Wo  es  zweckmäßig  erscheint,
—  kann  das  Steuerbuch  nach  dem  Vorbild  des  Musters  13  eingerichtet  werden.
6  9.

)  In  das  Steuerbuch  sind  die  steuerpflichtigen  und  die  steuerfreien  Kohlen  aus  den  kaufmännischen
  Büchern  (Versendungsbüchern,  Landabsatzregistern  u.  a.)  oder  aus  den  von  der  Steuerbehörde
  besonders  vorgeschriebenen  Büchern  (§  67)  zu  übernehmen.  Aus  welchen  kaufmännischen
Büchern  die  Ubernahme  zu  geschehen  hat,  ist  im  Benehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  von  der  Steuerbehörde
  zu  bestimmen.

(2)  Die  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  müssen  mindestens  einmal  monatlich,  und  zwar  zu
Anfang  des  folgenden  Monats,  für  die  Summen  der  steuerpflichtig  gewordenen  oder  steuerfrei
gebliebenen  Mengen  gefertigt  werden.

8  70.
Die  im  Laufe  eines  Monats  zu  steuerfreien  Zwecken  verwendeten  oder  abgegebenen  Kohlen  sind
ster  14—  der  Steuerstelle  bis  zum  15.  des  folgenden  Monats  mit  einem  Vordruck  nach  Muster  14  anzumelden.

.
Zu  §  19  des  Gesetzes.

8  71.
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  die  staatlichen  Werke  von  der  Verpflichtung  zur
Führung  des  Steuerbuchs  (§  68)  befreien.

Zu  §  35  des  Gesetzes.
§5  72.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kohlensteuer  wird  jedem  Bundesstaat  eins  vom
Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Einnahme  vergütet.

Zu  §  36  des  Gesetzes.

g  78.

Die  in  den  88  61  bis  65  vorgeschriebenen  Anmeldungen  sind  für  bestehende  Betriebe  spätestens
zum  15.  August  1917  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes,  in  dem  der  Betrieb  liegt,  einzureichen.

Zu  §  37  des  Gesetzes.
§  74.
(4)  Streitigkeiten,  die  bei  Ausübung  des  im  §  37  Abs.  3  des  Gesetzes  gegebenen  ÜUberwälzungsrechts
  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  durch  Schiedsgerichte.
()  Für  Streitigkeiten,  die  durch  die  Uberwälzung  bei  Lieferung  von  elektrischer  Arbeit,  Gas  oder
Wasser  entstehen,  wird  das  Schiedsgericht  aus  drei  Schiedsrichtern  gebildet,  von  denen  je  einer  von