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Freie Hansestadt Bremen.
Dem Hauptzollamt Bremerhaven ist die Befugnis zur Abstempelung von Vordrucken zu
Frachturkunden im Eisenbahnverkehr (Tarifuummer 6 I, 2) erteilt worden.
Elsaß-Lothringen.
Das Zollamt ! Straßburg Hauptbahnhof führt infolge Verlegung an den neu errichteten
Güterbahnhof künftig die Bezeichnung Zollamt ! Straßburg Güterbahnhof, das Zollamt ! Deutsch
Apricourt im Bezirke des Hauptzollamts Saarburg die Bezcichnung Zollamt ! Elfringen, das Zoll-
amt II Elfringen im gleichen Hauptamtsbezirke die Bezeichnung Zollamt ll Elfringen Dorf und
das Salzsteueramt II Harras im Bezirke des Hauptzollamts Saargemünd die Bezeichnung Salz-
steneramt II Harraß.
Bekanntmachung.
# Gemäß § 1 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen, § 1 der Kriegssteuer-Ausführungs-
bestimmungen wird bekannt gemacht, daß, abgesehen von den aus der Anlage ersichtlichen Anderungen,
den für die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags zuständig gewesenen Veranlagungsbehörden
und Oberbehörden Bekanntmachung vom 10. Jannar 1914, Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 9die gleiche Zuständigkeit auch hinsichtlich der Besitzsteuer und Kriegssteuer übertragen worden ist.
Berlin, den 3. Januar 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
Anlage.
I. Königreich Preußen.
c) Provinz Brandenburg.
Bei Nr. 99, Eink steuer-Veranlagungskommission in Frankfurt u. O., tritt in Spalte 5
eine Anderung dahin ein: „Stadtkreis Frankfurt a. O. und Stadt Fürstenwalde.“
» Bei Nr. 109, Einkommensteuer-Veranlagungskommission in Seelow, tritt in Spalte 5 eine
Anderung dahin ein: „Landkreis Lebus ohne die Stadt Fürstenwalde."“
e#) Provinz Posen.
Zwischen Nr. 180 und 181 tritt hinzu in Spalte 3/4: „Einkommensteuer-Veranlagungs-
kommission in Schneidemühl“, in Spalte 5: „Stadtkreis Schneidemühl.“
k) Provinz Westfalen.
Nr. 432, Einkommensteuor-Veranlagungskommission Olpe, fällt fort. Bei Nr. 433 tritt in
Spalte 5 eine Anderung dahin ein: „Landkreise Singen und Olpe.“
II. Königreich Bayern.
In Spalte 6 zu lfd. Nr. 19 bezw. 119 ist nachzutragen: Für die behördliche Schätzung nach
§5 des Besitzsteuergesetzes und § 49 der Ausführungsbestimmungen ist das Stadtrentamt München #II
bezw. das Rentamt Nürnberg Ill zuständig. « "