Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1094  Nr  155.  1917.

Jeder,  der  Treibriemen  stiehlt,  vergreift  sich  nicht  nur  an  fremdem  Eigentum,
sondern  beeinträchtigt  in  der  gegenwärtigen  Kriegszeit  dadurch  gleichzeitig  in  schwerster
Weise  die  heimische  Kriegsindustrie,  stört  die  Herstellung  von  Kroenag  uu  zur  Abwehr
  unserer  Feinde  und  begeht  damit  Verrat  am  Vaterlande.

Unter  Umständen  kann  eine  derartige  Straftat  unmittelbar  als  Landesverrat  mit
Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren  geahndet  werden.  Um  aber  in  jedem  Falle  eines  Treibriemendiebstahls
  den  Dieb  ebenso  wie  den  Hehler,  die  durch  ihr  vaterlandsloses  Treiben
die  Sicherheit  des  Reiches  gefährden,  ein  für  allemal  unschädlich  zu  machen,  werde  ich
jeden,  der  von  jetzt  an  einen  Treibriemendiebstahl  begeht  oder  als  Hehler  von  gestohlenem
  Trcibriemenleder  festgestellt  wird,  soweit  und  solange  er  nicht  schon  in  Untersuchungs=
  oder  Strafhaft  ist,  für  die  Dauer  des  Krieges  in  militärische  Sicherheitshaft
nehmen.  ·  "

Zusatz:  Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

Gleichzeitig  ersuche  ich  die  Staatsanwaltschaft  und  die  Organe  des  polizeilichen
Sicherheitsdienstes  der  Verfolgung  der  Treibriemendiebstähle  besondere  Aufmerksamkeit
zuzuwenden,  gegen  Dicbe  und  Hehler  in  allen  derartigen  Fällen  zur  vorläufigen  Festnahme
  zu  schreiten  und  gerichtliche  Haftbefehle  zu  erwirken.  Bei  Freilassung  der  Täter
aus  der  Untersuchungs=  und  Straphaft  ersuche  ich,  mir  rechtzeitig  wegen  Anordnung  der
militärischen  Sicherheitshaft  zu  berichten.

Auch  in  bereits  vor  Erlaß  dieser  Bekanntmachung  verübten,  besonders  schweren
Fällen  von  Treibriemendiebstählen,  in  denen  durch  die  erfolgte  Bestrafung  das  militärische
  Sicherheitsinteresse  nicht  hinreichend  gewahrt  erscheint,  insbesondere  bei  der
Veranlagung  des  Täters  eine  Wiederholung  dor  Straftat  zu  befürchten  steht,  ersuche  ich,

Anträge  auf  Anordnung  der  Sicherheitshaft  zu  stellen.
Viese  Bekanntmachung  ist  auch  durch  öffentlichen  Anschlag  zu  verbreiten.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1917,  betreffend  Guthaben  des
cinesischen  Staates.

achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  28.  August  d.  Is.,  betreffend  Guthaben  des  chinesischen
Staates,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  September  1917.

4  Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.