Metadata : Meyers Fach-Lexika; Lexikon der deutschen Geschichte.

Arzte  47

kungsweise  UAberlassung  (MVO.  vom  4.  Juni  1874,  Zeitschr.  f.  R.  41
S.  372).  Den  Drogisten  ist  der  Gebrauch  des  Titels  Apotheker  sowie
die  Bezeichnung  Arzneiwarenhandlung  verboten  (s.  Apotheker  8).  Auf
Einziehung  der  aufgefundenen  Vorräte  kann  zwar  im  richterlichen
Wege  nach  §  367  3  des  StuobB.  nicht  mehr  erkannt  werden;  dies  hindert
jedoch  die  Wohlfahrtspolizeibehörden  nicht,  verbotswidrige  Vorräte
wegen  begründeter  Besorgnis  des  Mißbrauchs  und  der  hierin  liegenden
Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  im  Berwaltungswege  einzuziehen,
gleichviel  ob  die  betreffenden  Vorräte  zu  einer  Ubertretung  der  in
§  367  s  vorgesehenen  Art  geführt  haben  oder  nicht  (MVO.  vom  6.  Mai
1874,  SWB.  133).  Bei  Anwendung  von  §  367  3  des  Sto.  soll
tunlichst  auf  Haft  erkannt,  bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  Kleinhandel
vorliegt,  soll  namentlich  auf  die  Art  der  Verpackung  und  Aufbewahrung
  Rüchsicht  genommen  werden  (MWV0O.  vom  19.  Juni  1884,  D..
36,  ZKB.  33).

»Dieses  Wort  ist  weit  auszulegen  (OLG.  Breslau  29.  Aug.  1900,
Reger  XXI  330).

8.  Die  weiteren  Bestimmungen  betreffen  die  Zubereitung  und
den  Verkauf  von  A.  in  Apotheken  (s.  Apotheker  3,  5),  die  unbefugte
Anwendung  von  Arzneien  (s.  Arzte  1  2),  die  Zubereitung  durch  Arzte
(s.  d.  1  4),  sowie  Zubereitung  und  Verkauf  von  Giften  (s.  d.)  und
Mineralwässern  (s.  d.).

Arzte.  I.  Gewerbepolizei.  Die  GO.  leidet  auf  die  Ausübung
  der  Heilkunde  keine  Anwendung,  jedoch  bedürfen  Personen,  die
sich  als  Arzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte  und
Tierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen  oder  vom  Staat
oder  von  der  Gemeinde  als  solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen
  betraut  werden  sollen,  der  Approbation,  die  mit  Rüchsicht  auf
das  vorhandene  Bedürfnis  von  den  Centralbehörden  nach  erbrachtem
Befähigungsnachweis  für  das  ganze  Reich  erteilt  wird.  Von  der  vorherigen
  Doktorpromotion  darf  die  Erteilung  der  Approbation  nicht
abhängig  gemacht  werden.  Die  Führung  des  Titels  „Arzt“  durch
Lichtapprobierte  ist  strafbar.  Wegen  wissenschaftlich  erprobter  Leistungen
kann  von  den  vorgeschriebenen  Prüfungen  entbunden  werden.  Wer
die  Approbation  erlangt  hat,  ist  in  der  Wahl  des  Orts,  wo  er  sein
Gewerbe  ausüben  will,  unbeschränkt.  Der  Zwang  ärztlichen  Beistands
ist  aufgehoben.  Die  Approbation  kann  zurüchgenommen  werden,  wenn
die  Unrichtigkeit  der  Aachweise  dargetan  wird,  auf  Grund  deren  sie
erteilt  wurde,  oder,  wenn  der  Inhaber  der  bürgerlichen  Ehrenrechte“
verlustig  geht,  auf  die  Dauer  dieses  Verlustes.  Zur  Errichtung  von
Privatkrankenanstalten  (s.  Krankenanstalten  I  bedarf  es  besonderer
Genehmigung.  Die  Bezahlung  der  A.  ist  der  freien  Vereinbarung
überlassen.  Als  Wandergewerbe  ist  die  Ausübung  der  Heilkunde  durch
Nichtapprobierte“  ausgeschlossen.  Hierüber  allenthalben  s.  GO.  88  611,
29,  30,  40  1,  53  1,  56  a,  80  2,  143,  144  2,  147  3.