7. A#bgebe
pflichtige
Güler.
8. Abrech-
nungsver-
sabren.
Muer 1.
—iess
Musier
-
— 148 —
)Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht-
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen auf
volle zehn Pfennig aufgerundet.
87.
Zum 5 12 des Gesetzes. «
(!) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören außer
den unter die Gütertarifc der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende Tiere
und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreßgut mit
Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und Leichen.
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und besonders
bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen, sowie die
Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Abbestellung von
Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind .abgabefrei.
G)Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu erheben,
der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt.
8B.
Zu den §§ 14, 15 und 31 des Gesetzes.
(1l) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normalbuchungs-
verfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die Abgabe im
Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten; eine Abrechnung über
die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige Eisenbahnen, soweit nicht
von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der Betriebsverwaltung ist, im
Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen mit Ausnahme der Kleinbahnen und Straßen-
bahnen haben auf die von ihnen zu entrichtende Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25.
des folgenden Monats unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung Abschlags-
zahlungen in der mutmaßlichen Höhe der ausgekommenen Abgabe zu leisten.
(a) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen ab-
gerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung sind
die abgabepflichtigen Betröge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden sind.
Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabepflichtigen Ein-
nahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen.
() Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für den
Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, der
diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Verwaltungen
einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getrennt geführt werden,
derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Verwaltung ersichtlich ist.
(5) Für die Wechsel- und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende deutsche
Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt wird, die
mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung alsbald nach
Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung über die in
den einzelnen Verkehren nach § 4 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei Ausfertigungen
vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin verzeichneten Abgabe-
beträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen.
(6) Ist die Abgabe in die Tarissätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten
Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3
in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen sind.
In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung ein-