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VOII. Kap. Propstund Kapitel. S23. Korporationsrechte des Kapitels. 523
ist.) Die neuen Statuten vom Jahre 1506 gestatten ihm die Anwesenheit
— und nach dem Zusammenhang auch den Vorsitz —
nur dann, wenn eine Propst und Kapitel gleicherweise berührende
Angelegenheit zur Beratung steht.°) Pfalzgraf Heinrich walhrte sich
in seinem Reversbrief (1524) die Freiheit, jederzeit, so ilım solches
beliebe oder nötig erscheine, in das Kapitel zu gehen und darin
bis zu dessen Schluss zu bleiben.”) Dabei scheint es fortan sein
Bewenden gehabt zu haben. Regelmässiger Leiter der Kapitelsversammlungen
war seitdem un«d eigentlich schon von Anfang an
der Dekan bezw. dessen Stellvertreter; ihm stand es zu, eine
Sitzung einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen, die einzelnen
Mitglieder um ihr Votum zu befragen und den Beschluss festzustellen.)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse wurde vom
Kapitelssyndikus (Amtmann) oder vom Kapitelsschreiber ein Protokoll
aufgenommen?) und dem sog. Rezessbuch (Recessus Capituli
Kivacensis) einverleibt. °)
') Kap. 1 (S. 92); in diesem Fall hat er das Präsidium, den Vortrag und
die Feststellung des Beschlusses. Dass dieser Fall bereits als ausserordentlich
gilt, zeigt der Umstand, dass das praesidere in capitulo auf gleiche Linie mit
der Aufsicht im Chor gestellt wird; vgl. darüber oben 456 und 515. — Über die
Teilnahme des Bischofs an den Sitzungen des Domkapitels vgl. Hinschius,
KR.1]J, 127; Leuze, Das Augsburger Domkapitel S. 82.
") Kap. 9 (S. 189); durch Art. 9 von 1502 (S. 171) wurde der Propst überhaupt
vom Kapitel ausgeschlossen,
s\, S, 198, 15—19,
‘) Stat. Alb. cap. 9; vgl. Stat. Petri cap. 15 (S. 108). Der Vorsitzende
(Propst, Dekan) gab sein Votum zuletzt ab: „concludat post vote singulorum“.
6) Rez. I Fol, 1e: „Uff frittag nach sant Pauls Bekere tag anno 87
[1457 Januar 27] ist das angefangen worden. — Item uff den obgeschriben
fritag haben meine herren vom cappittel beschlosszen .. ... [folgen die Namen],
das furter all fritag der amptman beschriben soll was in ainem cappittel beschloszen
wurtt oder gehandel(t) von trefflichen stucken.“ 1587 Mai 25 wurde
beschlossen, dass fürhin durch den Amptmann oder Sindicum all acta capitularia
ordinarin oder extraordinaria fleissig aufgeschrieben und zu Anfang des nächsten
Kapitels allwegen „fur ein recesz“ verlesen werden sollen (Rez. II Fol. 14«),
). Die eine wichtige Geschichtsquelle bildenden Rezessbücher liegen im
StFA. in Ludwigsburg seit 1687 (Bd. JI oder B) im wesentlichen vollständig vor und
sind mit dlen Buchstaben des Alphabets bezeichnet; statt dessen zitiere ich sie mit
römischen Ziffern ((-A, U-Bu.sf.. Nach dem in der vorigen Anm. mitgeteilten
Beschluss wurde cret seit Anfang 1487 regelmässig Protokoll geführt.
Bd. I enthält Rezesse von 1487—1537 mit vielen und grossen Lücken, auch
einige zersprengte Stücke aus der Zeit vor 1487; Bd. II die Rezesse („Capitelbuch“)
von Vigilin Pentec. (19. Mat) 1537 bis Freitag post. Thome (22. Dezember)