Volltext : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

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VOII.  Kap.  Propstund  Kapitel.  S23.  Korporationsrechte  des  Kapitels.  523

ist.)  Die  neuen  Statuten  vom  Jahre  1506  gestatten  ihm  die  Anwesenheit
  —  und  nach  dem  Zusammenhang  auch  den  Vorsitz  —
nur  dann,  wenn  eine  Propst  und  Kapitel  gleicherweise  berührende
Angelegenheit  zur  Beratung  steht.°)  Pfalzgraf  Heinrich  walhrte  sich
in  seinem  Reversbrief  (1524)  die  Freiheit,  jederzeit,  so  ilım  solches
beliebe  oder  nötig  erscheine,  in  das  Kapitel  zu  gehen  und  darin
bis  zu  dessen  Schluss  zu  bleiben.”)  Dabei  scheint  es  fortan  sein
Bewenden  gehabt  zu  haben.  Regelmässiger  Leiter  der  Kapitelsversammlungen
  war  seitdem  un«d  eigentlich  schon  von  Anfang  an
der  Dekan  bezw.  dessen  Stellvertreter;  ihm  stand  es  zu,  eine
Sitzung  einzuberufen,  die  Tagesordnung  festzusetzen,  die  einzelnen
Mitglieder  um  ihr  Votum  zu  befragen  und  den  Beschluss  festzustellen.)
  Über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wurde  vom
Kapitelssyndikus  (Amtmann)  oder  vom  Kapitelsschreiber  ein  Protokoll
  aufgenommen?)  und  dem  sog.  Rezessbuch  (Recessus  Capituli
Kivacensis)  einverleibt.  °)

')  Kap.  1  (S.  92);  in  diesem  Fall  hat  er  das  Präsidium,  den  Vortrag  und
die  Feststellung  des  Beschlusses.  Dass  dieser  Fall  bereits  als  ausserordentlich
gilt,  zeigt  der  Umstand,  dass  das  praesidere  in  capitulo  auf  gleiche  Linie  mit
der  Aufsicht  im  Chor  gestellt  wird;  vgl.  darüber  oben  456  und  515.  —  Über  die
Teilnahme  des  Bischofs  an  den  Sitzungen  des  Domkapitels  vgl.  Hinschius,
KR.1]J,  127;  Leuze,  Das  Augsburger  Domkapitel  S.  82.

")  Kap.  9  (S.  189);  durch  Art.  9  von  1502  (S.  171)  wurde  der  Propst  überhaupt
  vom  Kapitel  ausgeschlossen,

s\,  S,  198,  15—19,

‘)  Stat.  Alb.  cap.  9;  vgl.  Stat.  Petri  cap.  15  (S.  108).  Der  Vorsitzende
(Propst,  Dekan)  gab  sein  Votum  zuletzt  ab:  „concludat  post  vote  singulorum“.

6)  Rez.  I  Fol,  1e:  „Uff  frittag  nach  sant  Pauls  Bekere  tag  anno  87
[1457  Januar  27]  ist  das  angefangen  worden.  —  Item  uff  den  obgeschriben
fritag  haben  meine  herren  vom  cappittel  beschlosszen  ..  ...  [folgen  die  Namen],
das  furter  all  fritag  der  amptman  beschriben  soll  was  in  ainem  cappittel  beschloszen
  wurtt  oder  gehandel(t)  von  trefflichen  stucken.“  1587  Mai  25  wurde
beschlossen,  dass  fürhin  durch  den  Amptmann  oder  Sindicum  all  acta  capitularia
ordinarin  oder  extraordinaria  fleissig  aufgeschrieben  und  zu  Anfang  des  nächsten
Kapitels  allwegen  „fur  ein  recesz“  verlesen  werden  sollen  (Rez.  II  Fol.  14«),

).  Die  eine  wichtige  Geschichtsquelle  bildenden  Rezessbücher  liegen  im
StFA.  in  Ludwigsburg  seit  1687  (Bd.  JI  oder  B)  im  wesentlichen  vollständig  vor  und
sind  mit  dlen  Buchstaben  des  Alphabets  bezeichnet;  statt  dessen  zitiere  ich  sie  mit
römischen  Ziffern  ((-A,  U-Bu.sf..  Nach  dem  in  der  vorigen  Anm.  mitgeteilten
  Beschluss  wurde  cret  seit  Anfang  1487  regelmässig  Protokoll  geführt.
Bd.  I  enthält  Rezesse  von  1487—1537  mit  vielen  und  grossen  Lücken,  auch
einige  zersprengte  Stücke  aus  der  Zeit  vor  1487;  Bd.  II  die  Rezesse  („Capitelbuch“)
  von  Vigilin  Pentec.  (19.  Mat)  1537  bis  Freitag  post.  Thome  (22.  Dezember)