Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  4  für  den  Anmelder,  Ziffer  5  und  6  für  bie  Steuerstelle.)

1.  Für  jebe  Kohlenart  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Braunpreßkohlen)  und  für  die  zum  Satze  von  20  v.  H.  und  von
10  v.  H.  des  Wertes  steuerpflichtigen  Kohlen  ist  je  eine  besondere  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.

2.  Ist  über  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Kohlen  von  der  Wertprüfungsstelle  eine  Auskunft  gemäß  8§§  34
bis  38  der  Ausführungsbestimmungen  erteilt  worden,  so  ist  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  in  Spalte  4  anzugeben.

3.  Das  Gewicht  jeder  einem  besonderen  Preise  oder  Werte  unterliegenden  Menge  ist  bis  auf  100  kg  (eine
zehntel  Tonne)  anzumelden.

4.  Die  Spalte  12  ist  aufzurechnen.

5.  Der  Steuerbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  der  Spalte  14  zu  berechnen.

6.  Sind  von  einem  Steuerpflichtigen  in  einem  Monat  mehrere  Steueranmeldungen  über  inländische  Kohlen
abgegeben  worden,  so  sind  die  Steuerbeträge  der  einzelnen  Anmeldungen  auf  einer  dieser  Anmeldungen  zusammenzustellen.
Von  der  so  erhaltenen  Gesamtsteuerschuld  ist  der  dem  Steuerpflichtigen  etwa  zustehende  Vergütungsbetrag  abzuziehen.
In  den  übrigen  Steueranmeldungen  ist  auf  die  Anmeldung,  die  die  Zusammenstellung  enthält,  zu  verweisen  und  die
Nummer  des  Eintrags  des  Einnahmebuchs  zu  vermerken.  Die  Zusammenstellung  der  Steuerbeträge  ist  nicht  erforderlich,
wenn  in  dem  betreffenden  Monat  keine  Vergütung  anzurechnen  ist  oder  wenn  die  anzurechnende  Vergütung  auf  den
Steuerbetrag  einer  Anmeldung,  der  größer  ist  als  der  Vergütungsbetrag,  angerechnei  werden  kann.