Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Die  General-Inspektion  der  Fuß-Artillerie  wird  jedoch  ermächtigt,
  ausnahmsweise  je  einen  Regimentskommandeur  mit  der
Besichtigung  der  auf  einem  Schießplatz  übenden  Formationen
der  Fuß-Artillerie  zu  beauftragen,  und  zwar,  insoweit  der  betreffende
  Schießplatz  nicht  zum  eigenen  Standort  gehört,  unter
Gewährmg  der  verordnungsmäßigen  Reisegebührnisse.

In  Betreff  etwaiger  Reisen  des  Train-Inspekteurs  behufs
Besichtigung  der  Uebungen  des  Beurlaubtenstandes  siehe  Reiseordnung
  §  9,  ,  dritter  Absatz.

10.  Bezüglich  der  Gewährung  der  Bekleidungs-Entschädigung
  siehe  Bekleidungs-Ordnung  I.  Th.,  §§  11,  20  u.  32.

11.  Die  erforderlichen  Waffen  nebst  Zubehör  sind  —
nach  Maßgabe  der  geringeren  Kosten  —  aus  den  in  eigenem
Verwahrsam  befindlichen  Kriegs-Beständen  der  beziglichen
Truppentheile  oder  den  Beständen  der  nächsten  Artillerie-Depots
  nach  den  Anweisungen  der  Gencralkommandos  zu  entnehmen.


Im  Einzelnen  wird  bestimmt:

a)  Bei  Entnahme  aus  den  in  eigenem  Verwahrsam  befindlichen
  Beständen:

Die  Instandhaltung  bz.  Instandsetzung  hat  durch
die  Truppenbüchsenmacher  zu  erfolgen.  Die  Waffen
müssen  nach  beendigten  Uebungen  in  völlig  einwandfreiem
  Zustande  wieder  in  Verwahrung  genommen
werden.

b)  Bei  Entnahme  der  Waffen  aus  Beständen  der  Artillerie-Depots:



Werden  Waffen  im  Laufe  der  Uebung  ausbesserungsbedürftig,
  so  sind  dieselben  von  dem  Artillerie-Depot
instandzusetzen,  bz.  umzutauschen,  wenn  sich  dasselbe
am  Uebungsorte  befindet.

Für  die  Uebungsorte,  an  welchen  sich  die  Artillerie=Depots
  nicht  befinden,  sind  für  den  im  Laufe  der
Uebungen  eintretenden  Ausfall  an  Waffen  angemessene
Reserven  zu  überweisen.