Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch ermächtigt,
ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit der
Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der betreffende
Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter
Gewährmg der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
In Betreff etwaiger Reisen des Train-Inspekteurs behufs
Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes siehe Reiseordnung
§ 9, , dritter Absatz.
10. Bezüglich der Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung
siehe Bekleidungs-Ordnung I. Th., §§ 11, 20 u. 32.
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind —
nach Maßgabe der geringeren Kosten — aus den in eigenem
Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen der beziglichen
Truppentheile oder den Beständen der nächsten Artillerie-Depots
nach den Anweisungen der Gencralkommandos zu entnehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befindlichen
Beständen:
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwandfreiem
Zustande wieder in Verwahrung genommen
werden.
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie-Depots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungsbedürftig,
so sind dieselben von dem Artillerie-Depot
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe
am Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie=Depots
nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.