Metadata : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Bevollmächtigte.  61

mächtigten  erteilt  wird,  zu  prüfen.  Ist  sie  rechtsgültig  ausgestellt,
  so  gibt  der  Bevollmächtigte  die  Stimme  des  Staates
mit  rechtlicher  Wirksamkeit  ab,  selbst  wenn  er  dem  ihm  erteilten
  Auftrage  zuwider  abgestimmt  hat.  Er  verletzt  damit
seine  Amtspflicht,  er  kann  sogar  im  einzelnen  Falle  sich  dadurch
kriminell  strafbar  machen,  aber  die  Stimme  ist  rechtsgültig  abgegeben.
  Der  Beschluß  des  Bundesrates  kann  deshalb  nicht
angefochten  werden.

Jeder  Bundesstaat  hat  das  Recht,  so  viele  Bevollmächtigte
zu  ernennen,  als  er  im  Bundesrate  Stimmen  zu  führen  hat.
Es  sollte  dadurch  einerseits  den  größeren  Staaten  die  Möglichkeit
  gegeben  werden,  sich  für  die  verschiedenartigen  Angelegenheiten,
  über  welche  im  Bundesrate  Beschluß  zu  fassen  ist,  durch
ihre  bedeutendsten  und  sachverständigsten  Beamten  vertreten  zu
lassen,  und  anderseits  wird  dadurch  doch  verhindert,  daß
nicht  durch  eine  allzu  große  Zahl  von  Bevollmächtigten  die  Verhandlungen
  verzögert  und  erschwert  werden.  Indes  können,
wie  sich  schon  aus  dem  Gesagten  ergibt,  die  einem  Staate  zustehenden
  Stimmen  nur  einheitlich  durch  den  stimmführenden
Bevollmächtigten  abgegeben  werden  (Art.  6).

Eine  verfassungsmäßige  Pflicht  der  Bundesstaaten,  sich  im
Bundesrate  vertreten  zu  lassen  und  an  dessen  Abstimmungen
teilzunehmen,  besteht  nicht.  Versäumt  aber  ein  Bundesstaat  das
ihm  zustehende  Recht  auszuüben,  so  hat  dies  nur  die  Folge,
daß  die  nicht  vertretenen  oder  nicht  instruierten  Stimmen  nicht
gezählt  werden  (Art.  7).  Die  mit  so  großer  Kunst  auf  dem
Reichstage  zu  Regensburg  und  dem  Bundestage  zu  Frankfurt
a.  M.  geübte  Politik,  die  Geschäfte  dadurch  zu  verschleppen,
daß  den  Gesandten  keine  oder  ungenügende  Instruktionen  erteilt
wurden,  ist  im  Bundesrate  nicht  möglich.

Jeder  Bevollmächtigte  zum  Bundesrate  ist  berechtigt,  an
allen  Beratungen  teilzunehmen,  aber  auch  im  Reichstage  zu
erscheinen  und  jederzeit  dort  das  Wort  zu  ergreifen,  um  die
Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  wenn  dieselben
etwa  in  Widerspruch  mit  einem  von  dem  Bundesrate  gefaßten
Beschlusse  stehen  sollten.  Der  Bevollmächtigte  kann  deshalb  auch
nicht  gleichzeitig  Mitglied  des  Reichstags  sein  (Art.  9),  da  die
Mitglieder  des  Reichstags  nicht  an  Aufträge  gebunden  sein
dürfen  und  nur  nach  ihrer  Überzeugung  zu  sprechen  und  abzustimmen
  haben  (Art.  29).