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und ewiger Landfriede, den zu erhalten ein stetes und sortdauerndes
kaiserliches und Reichskammer-Gericht nothwendig
war, Deutschlands ewige Ruhe von allen Privatkriegen war
gewiß auch nicht nur ein Opfer werth. Wenn nur die Bedingungen
alle gehalten wurden, auf die man sich verabredet
hatte, wenn sich nur der Kaiser nie die willkürliche Besetzung
des Gerichts anmaßte, wenn er nicht mit Verlegung desselben
spvielen wollte, wenn er nicht die Last der Unterhaltung desselben
den Reichsständen allein zuwarf, Kurfürsten und Fürsten gewannen
unträglich, sobald das neue Institut gleichförmig fortging.
So unterwarf sich denn auch, gleich den übrigen Kurfürsten,
Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen,') Herzog
Albert von Sachsen unterwarf sich, und weder diesem,
noch jenem scheint der Zweisel gekommen zu seyn, ob man
wohl auch bei dem neuen Gerichte Rechte und Gewohnheiten
der Sachsen hinlänglich verstehen möchte. Wie sollte ihnen
auch der Zweifel gekommen seyn? Saß doch im neuen Gerichte
Dr. Nikolaus v. Heinitz, der nachher Vice-Kanzler
in Sachsen ward! Hatte man doch eben deßwegen auch
aus sächsischen Landen dem Kaiser einen Beisitzer empfohlen!
Mußte man doch auch in anderen Fällen nach anderer Länder
Sitte und Recht sprechen!
Hätte die befürchtete Unkunde des Sachseurechts eine
Ausnahme machen sollen, so würde ein großer Theil auch des
übrigen Nord-Deutschlands eine Ausnahme versucht haben.
Der Herzog von Wolfenbüttel härte sich nicht unterworfen;
der Herzog von Kalenberg wäre frei geblieben; den Herzogen
von Lüneburg hätte gleiches Recht gegolten; auch manche
Reichsstadt des nördlichen Deutschlauds würde sich eremt geglaubt
haben. Ueberdieß, wer konnte denn doch auch sechzehn
*) S. das Ercerpt aus Müller S. 443, Anm. .