Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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und  ewiger  Landfriede,  den  zu  erhalten  ein  stetes  und  sortdauerndes
  kaiserliches  und  Reichskammer-Gericht  nothwendig
war,  Deutschlands  ewige  Ruhe  von  allen  Privatkriegen  war
gewiß  auch  nicht  nur  ein  Opfer  werth.  Wenn  nur  die  Bedingungen
  alle  gehalten  wurden,  auf  die  man  sich  verabredet
hatte,  wenn  sich  nur  der  Kaiser  nie  die  willkürliche  Besetzung
des  Gerichts  anmaßte,  wenn  er  nicht  mit  Verlegung  desselben
spvielen  wollte,  wenn  er  nicht  die  Last  der  Unterhaltung  desselben
den  Reichsständen  allein  zuwarf,  Kurfürsten  und  Fürsten  gewannen
  unträglich,  sobald  das  neue  Institut  gleichförmig  fortging.

So  unterwarf  sich  denn  auch,  gleich  den  übrigen  Kurfürsten,
  Kurfürst  Friedrich  der  Weise  von  Sachsen,')  Herzog
  Albert  von  Sachsen  unterwarf  sich,  und  weder  diesem,
noch  jenem  scheint  der  Zweisel  gekommen  zu  seyn,  ob  man
wohl  auch  bei  dem  neuen  Gerichte  Rechte  und  Gewohnheiten
der  Sachsen  hinlänglich  verstehen  möchte.  Wie  sollte  ihnen
auch  der  Zweifel  gekommen  seyn?  Saß  doch  im  neuen  Gerichte
  Dr.  Nikolaus  v.  Heinitz,  der  nachher  Vice-Kanzler
  in  Sachsen  ward!  Hatte  man  doch  eben  deßwegen  auch
aus  sächsischen  Landen  dem  Kaiser  einen  Beisitzer  empfohlen!
Mußte  man  doch  auch  in  anderen  Fällen  nach  anderer  Länder
Sitte  und  Recht  sprechen!

Hätte  die  befürchtete  Unkunde  des  Sachseurechts  eine
Ausnahme  machen  sollen,  so  würde  ein  großer  Theil  auch  des
übrigen  Nord-Deutschlands  eine  Ausnahme  versucht  haben.
Der  Herzog  von  Wolfenbüttel  härte  sich  nicht  unterworfen;
der  Herzog  von  Kalenberg  wäre  frei  geblieben;  den  Herzogen
von  Lüneburg  hätte  gleiches  Recht  gegolten;  auch  manche
Reichsstadt  des  nördlichen  Deutschlauds  würde  sich  eremt  geglaubt
  haben.  Ueberdieß,  wer  konnte  denn  doch  auch  sechzehn

*)  S.  das  Ercerpt  aus  Müller  S.  443,  Anm.  .