#v Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außergewöhn-
liche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert werden.
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
DDie Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder um-
schnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern, so daß ihr Inhalt
leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet,
versandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schrift-
zeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blindenschrift“ tragen.
VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser
nicht überschreiten.
Vll Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig.
Vll Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.
1x Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Auf-
schriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Warenproben s. J 11.
X Es ist zulässig:
. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand und
Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben sowie mit höchstens 5 Worten oder
mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Bei-
leidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;
. auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand und
Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich oder
mechanisch anzugeben oder zu ändern;
Druckfehler zu berichtigen; .
.BerichtigungsbogendieUrschrift(Manufkript)beizufügen,indenBogenzuändern
und zuzusetzen und Bemerkungen über die Berichtigung, die Form und den Druck zu
machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen;
. Stellen des Druckes zu streichen;
Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen;
. bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und Anzeigen-
anerbieten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu be-
trachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit seines Ein-
treffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder
mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen den
Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; -
..iuAnzcigenüberAbfahrtoderAnkunftvonSchiffendenTagunddieNamenderSchiffe
handschriftlich anzugeben;
. in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen
und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunst zu vermerken;
10. auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschristen, Bilder und Landkarten eine Widmung zu
schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen über den
Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer beson-
deren, selbständigen Mitteilung haben;
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich
zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu
unterstreichen;
12. Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen;
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, die
Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen ist,
handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen;
ei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die
Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch
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