Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Abs.  3,  als  Gesammtschuldner.  Die  Vorschriften  des  bürgerlichen

Rechts,  nach  denen  sich  diese  Haftung  auf  die  im  Abs.  3  bezeichneten
Kosten  erstreckt,  bleiben  unberührt.

29.  An  die  Stelle  des  §.  96  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:





Die  durch  eine  Nebenintervention  verursachten  Kosten  sind  dem
Gegner  der  Hauptpartei  aufzuerlegen,  soweit  derselbe  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  87—93  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen
hat;  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  sind  sie  dem  Nebenintervenienten
aufzuerlegen.

30.Als  §.  97  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Im  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  der  Betrag  der  zu
erstattenden  Prozeßkosten,  wenn  er  sofort  zu  ermitteln  ist,  in  dem  Urtheile
  festgesetzt  werden.  Gegen  diese  Festsetzung  findet  ausschließlich  die
sofortige  Beschwerde  statt.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Prozeßkosten
  im  besonderen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  §§.98—100.

31.  Im  §.  99  wird  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  eingestellt:

Das  Gericht  kann  sich  bei  der  Prüfung  des  Gesuchs  der  Hülfe
des  Gerichtsschreibers  bedienen.

32.  Als  §.  100  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ergeht  nach  der  Kostenfestsetzung  eine  Entscheidung,  durch  welche
der  Werth  des  Streitgegenstandes  festgesetzt  wird,  so  ist,  falls  diese
Entscheidung  von  der  Werthsberechnung  abweicht,  welche  der  Kostenfestsetzung
  zu  Grunde  liegt,  auf  Antrag  die  Kostenfestsetzung  entsprechend
abzuändern.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht  erster  Instanz.

Der  Antrag  ist  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  bei  dem
Gericht  anzubringen;  er  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll
erklärt  werden.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  und,  wenn  es
einer  solchen  nicht  bedarf,  mit  der  Verkündung  des  den  Werth  des
Streitgegenstandes  festsetzenden  Beschlusses.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfolgen.  Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

33.  An  die  Stelle  des  §.  101  treten  folgende  Vorschriften:

§.  101.

Die  Bestellung  einer  prozessualischen  Sicherheit  ist,  sofern  nicht
die  Parteien  ein  Anderes  vereinbart  haben  oder  dieses  Gesetz  eine  nach
freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zuläßt,  durch
Hinterlegung  von  Geld  oder  solchen  Werthpapieren  zu  bewirken,  welche
nach  §.  234  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Sicherheits-