Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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In  Der  Absender  zahlt  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (v)  voraus  oder  überläßt  die  Zahlung
dem  Empfänger,  je  nachdem  er  hinzufügt  „Bote  bezahlt“  oder  nicht.

IV  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briessendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete  bis  5  kg  und  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bis  800  .#
und  bis  5  kg  überbringt  der  Eilbote  selbst,  dagegen  bei  schwereren  Paketen  und  bei  Sendungen  mit
höherer  Wertangabe  nur  die  Paketkarte  oder  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist
berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Wertgrenzen  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend
  zu  erweitern  und  die  unter  V  feslgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  anderseits  kann
sie  für  Wertsendungen,  Postanweisungen  oder  Pakete  die  Nacht-Eilbestellung  beschränken.

V  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  wenn  sie  der  Absender  vorauszahlt,
1.  für  jede  Briefsendung,  jede  Postanweisung,  jeden  Wertbrief,  jeden  Ablieferungsschein
  und  jede  Paketkarte
im  Ortsbestellbezirkeeeee  ..  .  ..  25  Pf.,
im  Landbestellbezirkte....  .  ..  ..  60  -
im  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  jedoch  die  wirklichen  Botenkosten,
zu  deren  Deckung  der  Absender  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag
zu  hinterlegen  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;
2.  für  jedes  Paket
im  Ortsbestellbezireeeee  ::  40  Pf.,
im  Landbestellbezirke...  ....  90  ;

B.  wenn  der  Empfänger  den  Botenlohn  zu  zahlen  hat,  bei  allen  Sendungen  die  wirklichen
  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für  einen  der  Gegenstände  zu  A  1  und
40  Pf.  für  ein  Paket.
VI  Trägt  ein  Bote  mehrere  Eilsendungen  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  ab,  für  die  diesem
die  Zahlung  des  Botenlohns  überlassen  ist,  so  ist  zu  erheben:
1.  wenn  nur  Briessendungen  abgetragen  werden,  für  eine  Briefsendung  der  volle
Betrag  und  für  die  anderen  je  10  Pf.;
4l  wenn  nur  Pakete  abgetragen  werden,  für  jedes  Paket  mindestens  40  Pf.;
4.  wenn  Briefsendungen  und  Pakete  abgetragen  werden,  der  Botenlohn  für  die  Pakete
und  10  Pf.  für  jede  Briefsendung.  -
Was  an  Eilbestellgeld  vorausbezahlt  ist,  wird  dem  Empfänger  zugute  gerechnet.  Die  für  etwa
gleichzeitig  abzutragende  Telegramme  vorausbezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.
VII  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  Freimarken  zur
Deckung  der  Gebühren  für  Beförderung  und  Eilbestellung  (v  A  nicht  aus,  so  werden  die  Sätze  unter
V  B  abzüglich  des  Wertes  der  die  Beförderungsgebübr  übersteigenden  Freimarken  erhoben.

ViII  Vom  Einlieferungsorte  nach  einem  anderen  Postort  werden  keine  Sendungen  durch  Eilboten
befördert.  Dagegen  können  Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  einer  anderen  zugehen,  nach  einer
dritten  durch  Eilboten  befördert  werden,  wenn  diese  nicht  über  15  km  entfernt  ist.  In  diesen  Fällen
muß  die  Aufschrift  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts  den  Vermerk  enthalten  „JIon  .  .  .  .
(Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  der  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.
  Für  derartige  Eilsendungen  sind  stets  die  wirklichen  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter
VA  für  die  Landbestellung  festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen
einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.

IX  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  oder  nicht  voll  vorausbezahlt  und  verweigert  der
Empfänger  die  Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln  und  dem  Absender  gegen
Entrichtung  der  nach  V  B  oder  nach  vuf  zu  berechnenden  Gebühr  zurückzugeben.

2  Auch  auf  Antrag  des  Empfängers  kann  ausnahmsweise  Eilbestellung  stattfinden,  wenn  es
der  Dienstbetrieb  erlaubt.  Dann  ist  der  Botenlohn  nach  V  B  zu  erheben,  aber  ohne  die  unter  VI  vorgesehene
  Ermäßigung  bei  gleichzeitigem  Abtragen  mehrerer  Gegenstände.

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