Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im § 184 Abs. 1 
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der Absender in der Aufschrift 
und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte 
augensällig vermerken „Eine Zustellungan (5. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., 
an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Absender auf 
die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben „Mit Zeitangabe zustellen“ 
und diese Worte rot unterstreichen. 
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die Post zum Preise 
von 5 Pf. für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Vordrucke unentgeltlich 
geliefert. 
VII Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ sind 
bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 Pf. für die Rücksendung der Zustellungs- 
urkunde; über die Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre s. § 37, III. 
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung oder der 
Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtgebührenbetrags für nicht- 
freigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. Im übrigen haftet der Absender 
für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann der Brief nicht zugestellt werden, so ist 
bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 zu entrichten; bei freigemachten Briefen 
werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge dem Absender erstattet. 
Rucschein. 
§ 26. I Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert= oder Einschreib- 
sendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein). 
II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen auch auf 
der Paketkarte, mit dem Vermerk „Rückschein“ und dem Namen und der Wohnungsangabe des 
Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszuhändigen ist. Die Gebühr für 
den Rückschein beträgt 20 Pf.; sie ist vorauszuentrichten. 
lIII Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 Pf. auch nachträglich einen 
Rückschein verlangen. 
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen. 
§ 27. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw. sind, können dem 
Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
II Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus ihrer 
mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine Störung des Dienst- 
betriebs zu besürchten ist; der Einlieferer muß aber durch den von ihm zu unterschreibenden Vermerk 
„Auf meine Gefahr“ — bei Paketen auch auf der Paketkarte — auf jede Entschädigung verzichten. 
Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Einlieferungsscheine. 
lIIlI Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nachteile zu 
vertreten, die aus vorschristswidriger Verpackung, Verschließung und Aufschrift entstehen. Ebenso hat 
er den Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung ausgeschlossener oder nur bedingt zugelassener 
Gegenstände (* 5 und 6) entsteht. 
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