Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Muͤnzsorte  zuruͤckgezahlt  werden  sollen,  so  wie  Wir  auch  zur  Sicherheit  dieser
hiermit  feierlich  verheißenen  Zins=  und  Kapitalszahlung,  außer  den  in  den  Obligationen
  selbst  verschriebenen  Unterpfändern,  das  gesammte  disponible  Staatsvermögen,
  es  möge  Namen  haben  oder  bestehen  worin  es  wolle,  nicht  das
Geringsie  davon  ausgenommen,  zum  generellen  Unterpfande  hiemit  bestellen.

.  2.

Ueber  die  seit  dem  Jahre  1810.  erfolgten  neuen  Belegungen  bei  der
Hauptbank  und  deren  Provinzialkomtoirs  sind  besondere  Bücher  geführet,  und
Banko-Obligationen,  nach  dem  Muster  der  älteren,  jedoch  unter  den  besonderen
Buchstaben  J.  K.  und  L.,  nach  Verschiedenheit  des  Zinsfußes  von  2,  21  und
3  Prozent  ausgefertiget  worden.

Bei  dieser  Einrichtung  soll  es  auch  für  die  Zukunft  sein  Bewenden  behalten,
  damit  die  neueren  Belegungen  bei  der  Bank  seit  dem  Jahre  1810.
und  vom  gegenwärtigen  Zeitpunkt  an,  noch  durch  ein  dußeres  Kennzeichen,
von  den  ältern  Belegungen  vor  dem  Jahre  1810.  von  Jedermann  unterschieden
  werden  können.

3.

Bei  dieser  Unserer  vorstehenden  G.  1.)  übernommenen  allgemeinen
Garantie  der  sämmtlichen  neu  belegten  oder  noch  zu  belegenden  Bankokapita-=lien,
  fällt  die  seit  dem  Jahre  1810.  beobachtete  Art  der  Belegung  der  Depositalgelder
  von  den  Gerichten  und  Pupillarbehörden  gegen  besondere  Sicherstellung
für  die  Zukunft  gänzlich  weg,  und  es  tritt  das  in  der  Depositalordnung  vom
15ten  September  1783.  vorgeschriebene  Verfahren  unter  folgender  Maaßgabe
  an  deren  Stelle.

S#.  4.

Es  soll  von  der  Erklärung  der  Kuratoren  der  Kreditmassen,  ohne  alle
Rücksprache  mit  den  Gläubigern,  so  wie  von  den  Vormundern  abhängen,
ob  sie  die  eingehenden  Gelder  in  Ermangelung  anderer  Gelegenheit  zur  Unterbringung
  bei  der  Bank  belegt  haben  wollen  oder  nicht.  Die  Gerichte,  als
vormundschaftliche  Behörden,  haben  zu  dem  Ende,  sobald  Gelder  eingehen,
den  Curatoren  und  Vormündern  ihre  Erklarung  abzufordern,  und  diese  sind
schuldig,  solche  Erklärung  in  spätestens  sechs  Wochen  nach  der  ihnen  geschehenen
Bekanntmachung  abzugeben.  Willigen  sie  in  die  Belegung  oder  erklären  sie  sich
gar  nicht,  so  sind  die  Behörden  verpflichtet,  die  Gelder  ohne  Weiteres  zur
Bank  zu  befördern.  *ê

Erfolge  hiernach  die  Belegung  bei  der  Bank,  so  hat  es  bei  dem,  was
die  Deposital-Ordnung  Tit.  1.  H.  41.  schon  fesisetzt,  sein  Bewenden.  Es
bedarf  keiner  besonderen  Prüfung  der  Sicherheit,  und  weder  die  Gerichte

E  2  und