Inhaltsverzeichnis : Die Jesuiten, deren Geschichte, Verfassung, Moral, Politik, Religion und Wissenschaft.

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Was  Spanien  that,  durfte  damals  Neapel  nicht
lassen.  Seit  dem  fünfzehnten  Jahrhundert  ein  Vasallen—
reich  der  westlichern  Halbinsel,  war  es  seit  der  Mitte  des
achtzehnten  Jahrhunderts  eine  Sekundogenitur  derselben.
Als  der  erste  selbständige  König  Neapels  seit  der  Fremdherrschaft,
  Karl  IV.  (als  Karl  III.)  zur  Krone  Spaniens
befördert  wurde  (1759),  ließ  er  dort  seinen  bewährten
Minister  Tanucci  als  Regenten  für  seinen  noch  jungen
Sohn  Ferdinand  zurück,  welcher  Letztere  zu  nichts  Anlagen
zeigte,  als  zu  einem  tüchtigen  Lazzarone.  Das  Reich,  welches
das  südliche  Italien  einnahm,  zählte  damals  22  Erzbischöfe,
116  Bischöfe,  56500  Priester,  31800  Mönche,  zusammen
112000  Geistliche,  und  23.000  Nonnen,  in  der  Stadt  Neapel
allein  160000  geistliche  Personen.  Alle  waren  von  weltlichen
Gerichten  befreit,  und  sonach  auch  Jene,  welche  sich  in  ihre
Asyle  flüchteten.  Schon  als  Karl  noch  in  Neapel  regierte,
hatte  man,  um  diesen  Übelständen  zu  steuern,  ein  Konkordat
mit  Rom  eingeleitet,  die  Regierung  aber,  als  dasselbe  für
sie  ungünstig  ausfiel,  die  Bestimmungen  desselben  zu  ihren
Gunsten  zu  deuten  begonnen.  Sie  verfügte,  um  die  Zahl
der  geistlichen  Schmarotzer  zu  vermindern,  daß  auf  je  1000
Seelen  nicht  mehr  als  ein  Priester  geweiht,  daß  päpstliche
Bullen  nicht  ohne  königliches  Placet  veröffentlicht  werden,
daß  die  Geistlichkeit  keine  neuen  Güter  erwerben  dürfe  und
der  bischöfliche  Bann  gegen  königliche  Verordnungen  ohne
Wirkung  sei.  In  diesem  Geiste  fuhr  Tanucci  auch  nach  dem
erwähnten  Regierungswechsel  fort  zu  handeln.  Er  zog  auf
dem  Festlande  zehn,  in  Sicilien  achtundzwanzig  Klöster  ein,
deren  Güter  er  zum  Vorteile  des  Staates  verwendete;  er
schränkte  die  geistlichen  Zehnten  ein  und  schaffte  sie  dann  ab:
verbot  der  Geistlichkeit  den  Erwerb  liegender  Güter,  beschränkte
  die  geistliche  Gerichtsbarkeit,  setzte  die  Zahl  der  erlaubten
  Geistlichen  (einer  auf  Tausend)  um  die  Hälfte  herab
und  entzog  die  Giltigkeit  auch  älteren  Bullen,  welche  nicht