Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

4  Erstes  Buch:  Geschichtliche  Einleitung.  I.  Kapitel.  81.

die  Linie  Ansbach  gründete.  Alle  anderen  Nachgeborenen  sollten  in  Zukunft  lediglich  mit
Gelddeputaten  abgefunden  werden.  Alle  Landestheilungen  sollten  für  immer  ausgeschlossen,
alle  Veräußerungen  von  Gebieten  durchaus  verboten  sein.

Ein  weiteres  wichtiges  Ereigniß  für  die  innere  Staatsentwickelung  war  die  Errichtung
des  Geheimen  Rathes  durch  die  Geheimrathsordnung  vom  31.  Dezember  1604.  In  dem
Geheimen  Rathe  hatte  von  nun  an  der  Kurfürst  ein  im  Wesentlichen  aus  Berufsbeamten  ge—
bildetes  Kollegium  an  der  Seite,  mit  dem  er  die  Staatsgeschäfte  vom  Mittelpunkte  des  Staatswesens
  aus  leiten  und  mit  dessen  Hilfe  er  den  Einfluß  der  Stände  auf  die  Regierung  mehr
und  mehr  zurückdrängen  konnte.

Während  der  Regierungszeit  von  Johann  Sigismund  (1608—1619),  dessen  Uebertritt
  zum  reformirten  Bekenntnisse  (13.  Dezbr.  1613)  große  Unzufriedenheit  im  Lande  hervorrief,
  kam  der  Jülich-Klevische  Erbfolgestreit  zum  Austrag.  Kurfürst  Johann  Sigismund
  beanspruchte  für  seine  Gemahlin  Anna,  der  Tochter  der  ältesten  Schwester  des  letzten
Herzogs  Johann  Wilhelm  v.  Jülich,  den  ganzen  Länderbesitz  des  erloschenen  Hauses;  im
Tantener  Vergleich  vom  12.  November  1614,  bestätigt  durch  den  späteren  Vergleich  vom
9.  Septbr.  1666,  einigte  er  sich  jedoch  mit  dem  anderen  Prätendenten,  dem  Prinzen  Wolfgang
  Wilhelm  von  Pfalz-Neuburg  (Sohn  der  ältesten  noch  lebenden  Schwester  des  Herzogs
Johann  Wilhelm)  dahin,  daß  die  Herzogthümer  Jülich  und  Berg  an  Pfalz-Neuburg,  das
Herzogthum  Kleve,  die  Grafschaften  Mark  und  Ravensberg  an  Brandenburg  kamen  1).  Hiedurch
  wurde  der  erste  Grund  zu  den  rheinisch-westfälischen  Besitzungen  des  brandenburgischen
Hauses  gelegt.

Am  28.  August  1618  starb  der  letzte  Herzog  Albrecht  Friedrich  von  Preußen.  Auf
Grund  der  Joachim  II.  ertheilten  Mitbelehnung  nahm  Kurfürst  Johann  Sigismund  das  Herzogthum
  Preußen  unter  polnischer  Lehensherrlichkeit  in  Besitz.

Die  Besitzungen  des  Kurhauses  Brandenburg  bestanden  nunmehr  aus  drei  geographisch
getrennten  Ländermassen  nämlich  der  Mark  Brandenburg  mit  ihren  Zugehörungen,  den  rheinischwestfälischen
  Besitzungen  (Kleve,  Mark  und  Ravensberg)  und  dem  Herzogthum  Preußen.  Alle
diese  Gebiete  hatten  ihre  besonderen  Verfassungen  und  autonomen  Verwaltungen,  nur  im
Landesherrn  und  seinem  Geheimen  Rathe  fanden  sie  einen  Mittelpunkt,  von  dem  aus  sie  zu
einem  einheitlichen,  freilich  nur  lose  zusammengehaltenen  Ganzen  vereinigt  wurden.

Unter  Georg  Wilhelm  (1619—  1640),  in  dessen  Regierungszeit  der  dreißigjährige
Krieg  mit  seinen  Verwüstungen  fiel,  wurde  die  erste  Grundlage  eines  stehenden  brandenburgisch-preußischen
  Hecres  in  der  Weise  gelegt,  daß  die  brandenburgischen  Stände  i.  J.  1620
in  Erwägung,  „daß  die  Defension  und  Rettung  des  Landes  nicht  bloß  auf  Landvolk  gestellt
werden  könnte“,  zunächst  auf  drei  Monate  die  Mittel  für  300  Mann  zu  Roß  und  1000  Mann
zu  Fuß  bewilligten  und  später  diese  Bewilligung  wiederholt  erneuerten.  Anfänglich  suchten
sich  die  Stände  auf  das  Kriegsvolk,  das  dem  Landesherrn  und  dem  Lande,  also  den  Ständen
zu  schwören  hatte  und  dessen  Offiziere  durch  Uebereinkunft  des  Landesherrn  und  der  Stände
ernannt  wurden,  möglichsten  Einfluß  zu  sichern.  Allmählich  tritt  aber  die  Mitwirkung  der
Stände  immer  mehr  zurück  und  seit  dem  Jahre  1631  kann  das  stehende  Heer  als  eine  dauernde
Einrichtung  in  Brandenburg  betrachtet  werden.

Im  Uebrigen  waren  die  politischen  Verhältnisse  Brandenburgs  beim  Tode  von  Georg
Wilhelm  die  traurigsten,  im  Innern  war  der  Landesherr  ohne  Autorität  und  Gewalt  und
nach  außen  war  der  Kurstaat  ohne  alles  Ansehen.

§  2.  Die  Gründung  der  brandenburgisch-preußischen  Monarchie?2).  Der  eigentliche
  Gründer  des  Staates  Brandenburg-Preußen  ist  Friedrich  Wilhelm,  der  große  Kur-1)

  Die  Herrschaft  Ravenstein  wurde  1670  dem  Hause  Pfalz-Neuburg  vertragsmäßig  überlassen.

2)  H.  Schulze,  das  preuß.  Staatsrecht.  2.  Aufl.  I.  S.  44—53.  —  C.  Bornhak,  Preuß.
Staatsrecht  I.  Bd.  S.  17—24.  —  Leopold  v.  Orlich,  Gesch.  des  preuß.  Staats  im  XVII.  Jahrh.