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35. Bekanntmachung,
den Vertrag, die Fortdauer des deutschen Zoll= und Handelsvereins
betreffend, vom 16. Mai 1365.
Ausf Grund einer unter den Megierungen des deutschen Zoll= und Handelo-Vereins
getroffenen, vom 1. Jannar
den Vereinbarung wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht,
1866 an zur Ausführung lommendaß
die in dem dritten Absaue des Artikele 18 des Vertrags, die
Jerldauer des deutschen Zoll, und Handels-Vereins betreffend, von
16. Mai d. J. tei. Nr. 13. I23] der Gesetziammlung d. J.)
zeichneten (Gewerbtreibenden und Reisenden Waaren 5
Verkauf auch jerner nicht mit sich führen. u'hetauste Waaren
aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen.
Greiz, am 30. September 1865.
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
Scheibe.
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