Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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35.  Bekanntmachung,

den  Vertrag,  die  Fortdauer  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins

  betreffend,  vom  16.  Mai  1365.

Ausf  Grund  einer  unter  den  Megierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handelo-Vereins
  getroffenen,  vom  1.  Jannar

den  Vereinbarung  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,

1866  an  zur  Ausführung  lommendaß

  die  in  dem  dritten  Absaue  des  Artikele  18  des  Vertrags,  die
Jerldauer  des  deutschen  Zoll,  und  Handels-Vereins  betreffend,  von
16.  Mai  d.  J.  tei.  Nr.  13.  I23]  der  Gesetziammlung  d.  J.)
zeichneten  (Gewerbtreibenden  und  Reisenden  Waaren  5
Verkauf  auch  jerner  nicht  mit  sich  führen.  u'hetauste  Waaren
aber  selbst  nach  dem  Bestimmungsorte  mitnehmen  dürfen.

Greiz,  am  30.  September  1865.

Fürstl.  Neuß-Pl.  Landesregierung  daf.
Dr.  Herrmann.

Scheibe.

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