Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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so  auch  für  das  elsass-lothringische  Berggesetz  das  Reichsgericht
als  Revisionsinstanz  einzusetzen,  Dieser  Vorgang  veranlasste  die
mit  der  Prüfung  jener  kaiserl.  Verordnung  beauftragte  Reichstagskommission,
  vorzuschlagen  :

„dem  Herrn  Reichskanzler  zur  Erwägung  zu  unterbreiten,
ob  nicht  die  Ausdehnung  der  Revision  auf  die  Verletzung  derjenigen
  an  und  für  sich  nicht  revisibeln  verschiedenen  einzelnen
Landesgesetze  zu  veranlassen  sei,  welche  dem  preussischen
Berggesetze  nachgebildet  sind.“

Denn  Gesetze,  welche  im  Wesentlichen  Nachbildungen  des
preussischen  Berggesetzes  wären,  seien  nicht  blos  für  Elsass-Lothringen,
  sondern  auch  für  andere  deutsche  Bundesstaaten  erlassen
  worden,  und  auch  da  treffe  das  Motiv  zu,  mit  welchem  die
Revisibilität  des  elsass-lothringischen  Gesetzes  begründet  werde.
Alle  diese  Gesetze  seien  zwar  formell  selbständig,  materiell
aber  dem  Systeme  des  neuen  preussischen  Berggesetzes  angehörig.
Bei  der  grossen  Bedeutung,  welche  diese  Gesetzgebungswerke  für
die  weitere  Entwickelung  des  deutschen  Rechts  voraussichtlich
haben  würden,  sei  es  wünschenswerth,  für  die  Rechtsprechung  in
Betreff  aller  dieser  einzelnen  legislatorischen  Gestaltungen  des
Systems  einen  Mittelpunkt  im  Reichsgericht  zu  gewinnen,  welcher
die  einheitliche  Anwendung  und  Auslegung  dieser  sämmtlichen,
innerlich  zusammenhängenden  Gesetze  kontrolire.  In  Folge  dieser
Anregung  erging  das  Reichsgesetz  vom  15.  März  1881  (R.-G.-Bl.
S.  38),  durch  welches  die  Berggesetze  von:

Württemberg,  Hessen,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  Waldeck
und  Reuss  j.  L.

für  Landesgesetze  erklärt  wurden,  deren  Verletzung  ungeachtet
ihres  beschränkten  Geltungsbereiches  die  Revision  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  begründet.  Hierzu  ist  durch  das  Reichsgesetz
  vom  30.  März  1893  (R.-G.-Bl.  8.  139)  noch  das  Berggesetz
  für  Birkenfeld  gekommen.