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4. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Ausbildungszeit der Studierenden
der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie.
Der Bundesrat hat wegen Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Ausbildungszeit der Studieren=
den der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie folgendes beschlossen:
I. Die Bekanntmachung, betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische Aus-
bildungszeit, vom 19. Januar 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 10) und die
Bekanntmachung, betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die für die Zulassung zu den
tierärztlichen Prüfungen nachzuweisende Ausbildungszeit, vom 27. März 1915 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 118) werden aufgehoben. .
II. Für die Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Ausbildungszeit der Studierenden der Medizin,
der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie gelten künftig folgende Bestimmungen:
a) Den Studierenden der Medizin kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben
Jahres auf die für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung nachzuweisende
Studienzeit angerechnet werden, wenn nicht schon eine Anrechnung von Militär-
dienst gemäß § 7 der Prüfungsordnung für Arzte stattgefunden hat. Außerdem
kann den Studierenden der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auch
auf die für die Zulassung zur ärztlichen Prüfung nach vollständig bestandener
Vorprüsung nachzuweisende Studienzeit angerechnet werden, wenn nicht schon eine
Anrechnung von Militärdienst auf diese Zeit nach § 23 der Prüfungsordnung für
Arzte stattgefunden hat. Die gemäß §§ 24, 25 der Prüfungsordnung nach voll-
ständig bestandener Vorprüfung zurückzulegende Studienzeit von mindestens vier
Halbjahren darf durch Anrechnung von Kriegsdienst nicht gekürzt werden.
b) Soweit der Rriegsdienst nicht auf die vorgeschriebene Studienzeit angerechnet
worden ist, kann er auf das vorgeschriebene praktische Jahr angerechnet werden.
Den Studierenden der Zahnheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres
auf die für die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung nach vollständig bestandener Vorprüfung
nachzuweisende Studienzeit angerechnet werden. Die gemäß § 25 der Prüfungsordnung
für Zahnärzte nach vollständig bestandener Vorprüfung zurückzulegende Studienzeit von
mindestens drei Halbjahren darf durch Anrechnung von Kriegsdienst nicht gekürzt werden.
*vl
5.
a) Den nach der Prüfungsordnung vom 13. Juli 1889 zu prüfenden Studierenden der Tier-
heilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auf die für die Zu-
lassung zur tierärztlichen Fachprüfung nach vollständig bestandener naturwissenschaft-
licher Prüfung nachzuweisende Studienzeit von vier Halbjahren angerechnet werden.
Den nach der Prüfungsordnung vom 24. Dezember 1912 zu prüfenden Studierenden
der Tierheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auf
die für die Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung nachzuweisende Studienzeit an-
gerechnet werden, wenn nicht schon eine Anrechnung von Militärdienst gemäß § 9
er Prüfungsordnung für Tierärzte stattgefunden hat. Außerdem kann den
Studierenden der Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auch auf die
für die Zulassung zur tierärztlichen Prüfung nach vollständig bestandener Vor-
prüfung nachzuweisende Studienzeit von vier Halbjahren angerechnet werden.
Den Kandidaten der Pharmazie kann der Kriegsdienst bis zur Dauer eines Jahres auf die
gemäß §35 der Prüfungsordnung für Apotheker nach vollständig bestandener pharmazeutischer
Prüfung nachzuweisende zweijährige praktische Gehilfenzeit in Apotheken angerechnet werden.
S.
Die Entscheidung über die Anrechnung des Kriegsdienstes gemäß Ziffer 1 bis 1 erfolgt
durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquières.
Berlin, Carl Heymamms Berlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.