Full text : Reichstags-Wahlen von 1867-1883.

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zuzüglich  einer  Entschädigung  für  Vermittelung,  Sackleihgebühr  und  soustige  Unkosten,
  die  jedoch  6  Mark  für  die  Tonne  zuzüglich  der  durch  Zusammenstellung
kleinerer  Lieferungen  zu  Sammelladungen  nachweislich  entstandenen  Vorfrachtkosten
in  keinem  Falle  überschreiten  darf.  Alle  übrigen  Frachtkosten  trägt  der  Empfänger.

§ 21

Jeder  Kommunalverband  hat  bis  zu  einem  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden
  Zeitpunkt  der  Landeszentralbehörde  eine  Nachweisung  einzureichen  über:

a)  die  Hafervorräte,  die  am  Tage  der  Vorratsermittelung  vom  Herbst  1915
in  seinem  Bezirke  vorhanden  waren;

b)  die  Hafermenge,  die  in  seinem  Bezirke  zu  Saatzwecken  in  Anspruch  genommen
  wird;

c)  die  Zahl  der  Einhufer  und  Zuchtbullen  seines  Bezirkes;

d)  die  Hafervorräte,  die  in  seinem  Bezirke  für  die  Abgabe  an  die  Zentralstelle
  (§  17)  übrig  bleiben.

Die  Landeszentralbehörden  haben  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  gemäß

Abs.  1  vom  Reichskanzler  festgesetzten  Zeitpunkt  der  Zentralstelle  eine  entsprechende
Übersicht,  getrennt  nach  Kommunalverbänden,  einzusenden.

§ 22
Über  Streitigkeiten,  die  bei  der  Verbrauchsregelung  (§  1  6)  entstehen,  entscheidet
  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.

IV.  Ausländischer  Hafer

§ 23

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  auf  Hafer,  der  nach
dem  16.  Februar  1915  aus  dem  Ausland  eingeführt  worden  ist.

Als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  nicht  das  besetzte  Gebiet.
Hafer,  der  aus  dem  besetzten  Gebiet  eingeführt  wird,  darf  nur  an  die  Heeresverwaltungen,
  die  Marineverwaltung  und  die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der
Heeresverpflegung  geliefert  werden.

V.  Ausführungsbestimmungen

§ 24
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.
  Sie  bestimmen,  wer  als  Gemeindevorstand,  als  Kommunalverband,

  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
dieser  Verordnung  anzusehen  ist.