3. Maßz-e und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
serrben folgende Formen von Elektrizitätszählern den unten siehenden, beglaubigungsfähigen Systemen
eingere
Zu den Systemen E. ,. I. IU, .
die Formen UKGC, UECp, UllRC. Ic Upc,
Zähler mit Doppelzählwerk und angebauter —*B urgeiellt von der Allgemeinen
Elektrizitäts-Gesellschaft in Berlin. -
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstraße 28/24) Sonderabdrucke betogen werden fömen.
Charlottenburg, den 3. Februar 1917.
Der Präsident der Poysikalisch-Technischen deiheaihalt
Warburg-
4. JInstiswesen.
Das 2 Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an die nach der vom Bundesrat am 23. April 1880
beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind (Zentralblatt für
das Deutsche Reich von 1912 S. 311 ff.), erfährt folgende Ergänzung:
Auf Seite 330 ist zwischen — „Grimmen“ und „Gröningen“ einzuschalten
Gehört zum «
Imqu Veöm des dem - — Betrefsende Kasse oder Behörde
Antsgerichts Staate Londgerichte — Oberlandesderichte
l
GronauinWestsPreußen Münster Hanim Königliche Gerichtskasse in
falen . « Gronau in Westfalen
5. Zoll- uen d Steuer wefen.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung bescheoß en:
Auf Grund von Artikel III Abs. 5 des Gesetzes über Erhöhung der kubrssgabe
vom 12. Juni 1916 wird das Zigarettenkontingent für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 30. Juni 1917 auf 100 v. H. des Kontingentsfußes festgesetzt.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
VBeclin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julins Sittenfeld Hofönchdrucker in Verlin.