Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

&  3.  Gerichte  für  die  Weißen.  43

sachen.  Er  kann  auch  eine  andere  Person  dauernd  oder  in  bestimmten
Fällen  beauftragen,  Sühneversuche  vorzunehmen.  Bei  dauernder
Beauftragung  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Dienstaufsichtsbehörde.
  Handelt  es  sich  um  Personen,  die  dem  Gouverneur  dienstlich
  unterstehen,  so  bedarf  es  auch  seiner  Genehmigung.  Endlich
werden  dem  Bezirksrichter  in  vielen  Fällen  auf  Grund  der  Seemannsordnung
  seemannsamtliche  Befugnisse  übertragen.  Sie  werden  dann
zu  Seemannsämtern  erklärt;  sie  haben  dann  auch  die  Befugnisse,
die  nach  der  Vorschrift  des  $  15  des  Gesetzes  betreffend  die  Untersuchung
  von  Seeunfällen  vom  27.  Juli  1877  im  Auslande  den  deutschen
Konsuln  zustehen.  An  konsularischen  Befugnissen  werden  ihnen
in  solchen  Fällen  diejenigen  übertragen,  die  nach  $  35  des  Gesetzes
betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate  usw.  vom  8.  November
  1867  den  Konsuln  zustehen;  sie  erhalten  ferner  für  solche
Schiffe,  die  sich  in  den  Gewässern  ihres  Bezirkes  befinden,  die  Befugnis
  zur  Ausstellung  von  Flaggenzeugnissen!).  Sie  sind  auch  in
ihrem  Bezirke  Standesbeamte,  soweit  nicht  die  Zuständigkeit  anderer
  Beamter  begründet  ist?).

2.  Das  Bezirksgericht  besteht  aus  dem  Bezirksrichter  und  zwei
oder  vier  Beisitzern.  —  In  der  Besetzung  mit  zwei  Beisitzern  entscheidet
  es  in  allen  bürgerlichen  Rechtastreitigkeiten.  Es  ist  zuständig
  für  die  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  ProzeBordnung
  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen
  Sachen.  In  Strafsachen  entscheidet  es  auf  Beschwerden  gegen
Entscheidungen  des  Bezirksrichters.  Ist  in  bürgerlichen  Sachen  die
Zuziehung  von  zwei  Beisitzern  nicht  ausführbar,  so  tritt  an  die  Stelle
des  Bezirksgerichtes  der  Bezirksrichter?).  —  In  der  Besetzung  mit
dem  Bezirksrichter  und  vier  Beisitzern  entscheidet  das  Bezirksgericht
  in  Strafsachen,  Es  sind  das  diejenigen,  welche  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  und  die  Prozeßordnung  dem  Landgericht  in  erster
Instanz  zugewiesen  haben,  sodann  die  Schwurgerichtssachen.  Ist  die
Zuzichung  von  vier  Beisitzern  nicht  möglich,  so  genügen  zwei.  Die
Gründe,  weshalb  in  Zivilsachen  nicht  zwei,  in  Strafsachen  nicht  vier
Beisitzer  teilgenommen  haben,  sind  im  Protokoll  anzugeben®).

.)  $  8  Sch.G.G.;  V.  den  Reichsk.  v.  27  Sept.  1903,  $$  I  u.  2.

Verf.  v.  27.  März  1808.  8)  $2  Sch.G.Q.;  55  7—10  K.G.Q.

178106,  88,  Abe.  2  K.G.G.;  $  6,  Z.  4  Sch.C.G.;  $7  Kaiserl.  V.  v
9.  Nov.  1800.