& 3. Gerichte für die Weißen. 43
sachen. Er kann auch eine andere Person dauernd oder in bestimmten
Fällen beauftragen, Sühneversuche vorzunehmen. Bei dauernder
Beauftragung bedarf es der Genehmigung der Dienstaufsichtsbehörde.
Handelt es sich um Personen, die dem Gouverneur dienstlich
unterstehen, so bedarf es auch seiner Genehmigung. Endlich
werden dem Bezirksrichter in vielen Fällen auf Grund der Seemannsordnung
seemannsamtliche Befugnisse übertragen. Sie werden dann
zu Seemannsämtern erklärt; sie haben dann auch die Befugnisse,
die nach der Vorschrift des $ 15 des Gesetzes betreffend die Untersuchung
von Seeunfällen vom 27. Juli 1877 im Auslande den deutschen
Konsuln zustehen. An konsularischen Befugnissen werden ihnen
in solchen Fällen diejenigen übertragen, die nach $ 35 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Bundeskonsulate usw. vom 8. November
1867 den Konsuln zustehen; sie erhalten ferner für solche
Schiffe, die sich in den Gewässern ihres Bezirkes befinden, die Befugnis
zur Ausstellung von Flaggenzeugnissen!). Sie sind auch in
ihrem Bezirke Standesbeamte, soweit nicht die Zuständigkeit anderer
Beamter begründet ist?).
2. Das Bezirksgericht besteht aus dem Bezirksrichter und zwei
oder vier Beisitzern. — In der Besetzung mit zwei Beisitzern entscheidet
es in allen bürgerlichen Rechtastreitigkeiten. Es ist zuständig
für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die ProzeBordnung
den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen
Sachen. In Strafsachen entscheidet es auf Beschwerden gegen
Entscheidungen des Bezirksrichters. Ist in bürgerlichen Sachen die
Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle
des Bezirksgerichtes der Bezirksrichter?). — In der Besetzung mit
dem Bezirksrichter und vier Beisitzern entscheidet das Bezirksgericht
in Strafsachen, Es sind das diejenigen, welche das Gerichtsverfassungsgesetz
und die Prozeßordnung dem Landgericht in erster
Instanz zugewiesen haben, sodann die Schwurgerichtssachen. Ist die
Zuzichung von vier Beisitzern nicht möglich, so genügen zwei. Die
Gründe, weshalb in Zivilsachen nicht zwei, in Strafsachen nicht vier
Beisitzer teilgenommen haben, sind im Protokoll anzugeben®).
.) $ 8 Sch.G.G.; V. den Reichsk. v. 27 Sept. 1903, $$ I u. 2.
Verf. v. 27. März 1808. 8) $2 Sch.G.Q.; 55 7—10 K.G.Q.
178106, 88, Abe. 2 K.G.G.; $ 6, Z. 4 Sch.C.G.; $7 Kaiserl. V. v
9. Nov. 1800.