Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Anlage A. 
(Ausfi. Best. § 1) 
Bierausfuhrordnung. 
G. A. G.) 
81. 
Für das unter Beachtung der hierfür gegebenen steuerlichen Vorschriften über die 
Zollgrenze oder nach den nicht zum norddeutschen Biersteuergebiet gehörigen Staaten und 
Gebietsteilen des deutschen Zollgebiets ausgeführte, innerhalb des Biersteuergebiets her- 
gestellte Bier wird die Befreiung von der Biersteuer nur gewährt, wenn die auf einmal 
zur Abfertigung kommende Biermenge mindestens zehn Liter beträgt. Der Anspruch steht 
nur zu dem Inhaber einer nicht nach § 37 des Gesetzes abgefundenen Brauerei, und zwar 
derjenigen Brauerei, in der das Bier hergestellt ist. Der Ausfuhr über die Zollgrenze ist 
die Aufnahme in ein Zollager gleichzuachten. 
82. 
Das zur Ausfuhr bestimmte Bier ist von dem Brauereiinhaber, ehe es die Lager- 
räume für unversteuertes Bier (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes und § 74 der Biersteuer-Aus- 
führungsbestimmungen) verläßt, mit einer Ausfuhranmeldung nach Muster a in doppelter 
Ausfertigung bei der Hebestelle anzumelden. 
83. 
Die Hebestelle trägt die Anmeldungen (§ 2) in ein nach Muster b in vierteljähr- 
lichen Zeitabschnitten zu führendes Ausfuhrbuch ein und veranlaßt die Absertigung des 
Bieres. Das Bier darf, abgesehen von den Fällen des § 9, aus den in § 34 Abs. 1 des 
Gesetzes bezeichneten Räumen vor der Abfertigung nicht entfernt werden. 
84. 
(1) Die Fässer müssen spundvoll, die Flaschen bis in den Hals hinein befüllt sein. 
In dem einzelnen Packstück dürfen nur Flaschen von gleicher Größe verpackt sein. Das 
Hauptamt kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen. 
(2) Die Abfertigung hat sich auf die Feststellung zu erstrecken, daß das Bier un- 
verdorben ist und mit der Anmeldung hinsichtlich der Gattung und Menge übereinstimmt. 
Die Feststellung kann probeweise erfolgen. 
(1) Soweit die Hebestelle den Ausgang nicht selbst überwachen läßt, sind die ab- 
gefertigten Biersendungen, wenn die Ausfuhr über die Zollgrenze oder die Verbringung in 
ein Zollager erfolgen soll, unter amtlichen Verschluß zu setzen und dem vom Versender ge- 
wählten Ausgangsamt unter Gewährung einer angemessenen Gestellungsfrist zu überweisen. 
(2) Bei der Ausfuhr nach den nicht zur Norddeutschen Biersteuergemeinschaft ge- 
hörigen Staaten und Gebietsteilen des deutschen Zollgebiets erfolgt die Uberweisung an 
das vom Versender zu wählende Eingangsamt. Von der Anlegung eines amtlichen Ver- 
schlusses kann in diesem Falle abgesehen werden, sofern es sich nicht um ganze Eisenbahn- 
wagenladungen handelt. Als Verschluß der Eisenbahnwagenladungen genügt Bleiverschluß. 
(3) Das Ergebnis der Abfertigung, die Anlegung der Verschlüsse, die Gestellungs- 
frist usw. sind in beide Ausfertigungen der Ausfuhranmeldung einzutragen. 
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