Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(4) Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das zu versendende Bier ein UÜber- 
gangsschein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere 
Bezug zu nehmen. 
(6) Die erste Ausfertigung der Anmeldung erhält der Brauereiinhaber, die zweite 
wird der Hebestelle wieder zugestellt. 
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Der Brauereiinhaber hat das abgefertigte Bier mit der Ausfuhranmeldung 
und unter Erhaltung der angelegten Verschlüsse innerhalb der Gestellungsfrist dem gewählten 
Ausgangs= oder Eingangsamte vorzuführen. 
87. 
(1) Das Ausgangsamt kann sich, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den 
Umständen, z. B. im Falle eines während der Versendung eingetretenen Flüssigkeitsverlustes, 
eine weitere Prüfung erforderlich ist, auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Ge- 
binde und Packstücke und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken. Die erfolgte Aus- 
fuhr über die Zollgrenze hat es auf Grund der eigenen Wahrnehmungen oder auf Grund der 
Angaben der Begleitungs-oder Uberwachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung zu bescheinigen. 
Im Falle der Abfertigung zu einem Zollager finden die Zollvorschriften Anwendung. 
(2) Über die ausgegangenen Biersendungen ist beim Ausgangsamt ein Bier-Aus- 
gangsbuch nach Muster c zu führen. 
88. 
(1) Zur Erteilung der Ausgangsbescheinigung für unversteuertes Bier sind alle an 
der Grenze gelegenen Hauptzollämter, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämter 1 (Zoll- 
ämter I) sowie alle Amtsstellen befugt, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage 
verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Befugnis auch anderen Amts- 
stellen übertragen; diese sind im Zentralblatt für das Deutsche Reich bekanntzumachen. 
(2) Die Eingangsbescheinigung bei Sendungen nach den nicht zur Biersteuergemeinschaft 
gehörigen Staaten und Gebietsteilen des deutschen Zollgebiets ist nach der Wahl des Waren- 
führers entweder von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder von der an der Grenze gegen 
das Biersteuergebiet gelegenen Ubergangssteuerstelle, über die der Eingang erfolgt, zu erteilen. 
(3) Die Ausfuhranmeldungen sind nach Abgabe der Ausgangs- oder Eingangs- 
bescheinigung von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust der auf Seite 1 der Aus- 
fuhranmeldung angegebenen Hebestelle zurückzusenden. 
§ 9P. 
Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß von der Vorführung des Bieres 
und der Verschlußanlegung beim Verlassen der Brauerei Abstand genommen und die An- 
meldung lediglich auf Grund der Angaben des Brauereiinhabers durch die Hebestelle voll- 
zogen wird. In diesen Fällen können bei der Ausgangsabfertigung die angemeldeten 
Gattungen und Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden angenommen werden, 
sofern die letzteren nach Zahl, Art, Zeichen und Nummer, bei Fässern auch nach der eich- 
amtlichen Raumgehaltsangabe, mit der Anmeldung übereinstimmen und kein Grund zu dem 
Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. 
8 10. 
(1) Trifft innerhalb der gestellten Frist die mit Ausgangs- (Eingangs-) Bescheinigung 
versehene Anmeldung bei der Hebestelle nicht ein, oder wird wegen unterlassener Ausfuhr 
die Anmeldung an die Hebestelle zurückgegeben, so ist das Bier zur Versteuerung im Bier- 
steuerbuch anzuschreiben. 
(2) Die Anschreibung im Biersteuerbuch erfolgt bei der nächsten Steuerberechnung 
dadurch, daß die in der Anmeldung angegebenen Biermengen in den Spalten 17 bis 20 zu- 
gesetzt werden; gleichzeitig sind sie in den Spalten 9 bis 12 abzusetzen. Auf die Einträge 
im Bierausfuhrbuch und im Biersteuerbuch ist gegenseitig zu verweisen.
	        
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