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2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung.
In Verfolg des Allerhöchsten Erlasses über die Errichtung des Reichsarbeitsamts vom 4. Oktober
1918 bestimme ich wegen der Verteilung der Geschäfte auf das Reichswirtschaftsamt und das Reichs-
arbeitsamt, was folgt: »
Aus dem Geschäftsbereiche des Reichswirtschaftsamts — vgl. die Bekanntmachung vom 31.Oktober
1917 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 263 vom 5. November 1917 und Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 398 — gehen auf das Reichsarbeitsamt diejenigen Angelegenheiten über, welche sich auf die
Fürsorge für Arbeiter und Angestellte, auf die Verhältnisse des Arbeitsmarkts, auf Wohlfahrtseinrich-
tungen und sonstige Fragen der Sozialpolitik beziehen und zwar im einzelnen:
1. vom Gewerbewesen (Gewerbeordnung) folgende Gegenstände: Arbeiterschutz, Sonntagsruhe,
Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, Kinderarbeit, Berufsvereine, Handlungs-
gehilfen, Privatangestellte, Werkmeister und Techniker, Tarifverträge, Arbeitskammern,
Einigungswesen, Koalitionsrecht, ferner die Verhältnisse des Arbeitsmarkts, Arbeits-
“ nachweiswesens, Arbeitslosenfürsorge und versicherung, die Rechtsverhältnisse der gewerb-
lichen Arbeiter, Ständige Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt;
2. die Arbeiterversicherung, insbesondere die Kranken-, Unfall--, Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung der Arbeiter, die Versicherung der Angestellten, Kriegswochenhilfe,
Unfallfürsorgegesetze, das Pensionskassenwesen im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsamt,
Haftpflichtgesetz, Wohlfahrtseinrichtungen im allgemeinen, Kriegswohlfahrtspflege (Reichs-
beihilfen), soziale Kriegsbeschädigten= und Kriegerhinterbliebenenfürsorge, Zusatzrenten,
vaterländischer Hilfsdienst, Wohnungsfürsorge, Rechtsverhältnisse der ländlichen Arbeiter.
Demgemäß gehören zum Reichsarbeitsamt:
1. Ständige Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt,
2. Reichsversicherungsamt,
3. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
Berlin, den 26. Oktober 1918.
Der Reichskanzler.
Max, Prinz von Baden.
33. Kon fu lat wesenn:
Dem Verwalter des Kaiserlichen Konsulats in Sarajewo, Konsul z. D. Grafen von Spee, ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter
deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle
von solchen zu beurkunden. .