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Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungsliste.
1. Die Volkszählung dient wichtigen staatlichen und wirtschaftlichen Zwecken. Für die bei der Zählung über
die Veriönlicheit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten wird das Amtsgeheimnis gewahrt.
ie# Haushaltungsvorstände oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Haushaltungsliste gewissenhaft
emuu und vom 5.Degember ab zum Abholen bereitzuhalten oder der von der Gemeinde (Gutsbezirk) bezeichneten
Stelle einzusenden. Diejenigen Haushaltungsvorstände oder ihre Stellvertreter, die verhindert sind, die Einträge selbst
vorzunehmen, sind verpflichtet, dem von der Gemeinde (Gutsbezirk) Beauftragten die erforderlichen Auskünfte vollständig
und wahrheitsgemäß zu erteilen. Für vorübergehend abwesende Haushaltungen ist die Liste vom Hauseigen-
tümer oder seine Stellvertreter auszufüllen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bescheinigen; Listen ohne Unter-
ahe als nicht abgegeben. Entstehen bei der Ausfüllun ng de- Liste Zweifel oder werden weitere Listen benötigt,
ende man sich an den von der Gemeinde Gntsbezir)) mit der Durchführung der Zählung Beauftragten oder an die
shfwenre. Behörde.
4. Für jede Haushaltung ist eine besondere Haushaltungsliste bestimmt.
5. Als Haushaltungen gelten die zu einer Wohn= oder hauswirt aftlichen Gemeinschaft berinigten ersonen
einschließlich der Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirtschaft und der Schlafgänger (gleichgültig, ob sie Beköstigung
empfangen oder nicht). und einschließlich der vorübergehend, zu Besuch beder aus anderen Gründen, in der Oansbahuns
anwesenden n
nzeln lebende Personen, die T besondere Wohnung haben und eine eigene Hauswirtschaft führen, haben
eine besonker Hänshuftungsruite auszufülle
7. Die Gäste in Gasthäusern und. Kerbergen sowie die Auassen, von Anstalten aller Art (Kasernen, Baracken,
Gefangenen. oder Internierungslagern, Massenquartieren, Lazaretten, Klöstern, Erziehungs-, Versorgungs-, Armen--,
Kran Strafanstalten, Cesanhnisen usw) ind entweder in besonderen HLausgaltunzslsielg, die unter Benennung der
* Is Anstaltsslisten zu kennzeichnen sind, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder Anstalts-
vorstehers (Verwalters, Aufsehers usw.), jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen.
8. Bemannungund Fahrgäste eines Schiffes, Bewohner eines Wagens und dergleichen sind ebenso wie Mit-
glieder einer regelmäßigen Haushaltung anzusehen.
9. Für Militärpersonen (Angehörige des Heeres und der Marine) und für Kriegsgefangene, die unter Aussicht
der Heeres= oder Marineverwaltung in Wschkrsfenen Verbänden, in Kasernen, Kriegsschiffen, Baracken, Lagern, Lazaretten
oder dergleichen in der Nacht. vom 3. zum 4. Dezember 1918 untergebracht waren, genügt summarische Angabe der Anzahl
in den Spalten-9 und 10 der Haushaltungsliste (Anstaltslifte).
10. Einzutragen find in Abschnitt 1 der Liste alle Personen ohne Ausnahme, die in der Nacht vom 8. zum
4. Dezember 1918 in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes oder in den zugehörigen Räumlichleiten übernachtet
haben, kohne Unterschied, ob sie dauernd oder vorübergehend gawesend, Juländer oder Ausländer, Militär= oder Zivil-
personen oder Kriegsgefangene sind. Personen, die in der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1918 sich in verschiedenen
Wohnungen aufgehalten haben, sind in der eigenen Wohmung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, in
derjenigen Wohnung zu zählen, in der sie sich zuletzt aufgehalten haben. Personen, die in der bezeichneten Nacht in keiner
Wohnung übernachtet haben, wie Reisende, Wanderer, Posten usw., Eisenbahn- und Postbedienstete, über Nacht beschäftigte
Arbeiter, Krankenpflegepersonal, Wächter usw., sind in die Haushaltungsliste derjenigen Haushaltung eingutragen, bei der
sie am 4. Dezember 1918 zuerst ankommen.
Für die Eintragung der in der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1018 Geborenen und Gestorbenen ist die
Muuternachlsiuslr entscheidend so daß die erst nach 12 Uhr Geborenen nicht einzutragen sind, wohl aber die erst nach
12 Uhr Gestorbenen.
12. In Veschnitt Il der Liste sind die aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Zivilpersonen
und die vorübergehend abwesenden Loushaltungen einzutragen. Vorllbergehend abwesende Militärpersonen (An-
gehörige des Heeres und der Marine) und vorübergehend abwesende Kriegsgefangene sind nicht einzutragen.
Erläuterung zu einzelnen Spalten der Haushaltungsliste.
Zu Spalte 3. Durch die Angabe der „Stellung im luehaltn soll für jede Person Auskunft darüber gegeben
werden, in welchem verwandtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Verhältnis sie zum —m— Werstane steht, ob sie
selbst Haushaltungsvorstand ist oder Ehefrau des Haushaltungsvorstandes, dessen Sohn oder Tochter, sein Gewerbe-
gehilfe, sein Dienstbote, oder obesie beim Haushaltungsvorstande Zimmerabmieter, Schlafgänger ist, oder ob sie sich bei
ihm in Kost, Pension, Pflege befindet oder als Gast, auf Besuch oder als einquartierter Soldat oder als zur Arbeit über-
wiesener Kriegsgefangener u.
Zu den Spalten 7 und 8. Ktiegsgefangenen Zivilpersouen, d. h. feindliche Ausländer, die in Internierunge-
lagern untergebracht oder aus einem solchen Lager einem Arbeitgeber zur Arbeit zugewiesen sind, sind hier nicht aufzu-
s#hren. sie gehören zu den Kriegsgefangenen, für welche die Aungaben in Spalte 10 einzutragen sind.