2. Handels- und Gewerbewesen.
Bestimmungen
zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 23).
Vom 31. Jannuar 1918.
Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jannuar 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird bestimmt: ß
1.
Die Ubernahmepreise, welche die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in
Berlin für die von ihr abgenommenen Futtermittel und Hilfsstoffe zu zahlen hat (§ 7 Abs. 1 der
Verorduung) und die Zuschläge bei Lieferung einschließlich Sack (Sackzuschläge) dürfen für die Tonne
(1000 Kilogramm) folgende Beträge nicht übersteigen:
Übernahme= Sack-
A. Körnerfutter. preis zuschlag
i
1. Lupine ...... 400.— :30.—
2. Rüunkelrübensamen Guckerrüben- und Futterrübensamen) 3350.— 30.—
3. Kanariensamen 585.— 30,—
4. Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die Mühle anfallen,
nämlich:
Ahren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen oder irgend—
wie zerkleinert,
Spreu von jeder Getreideart, ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert 50.— 60.—
5. die zu 4 genannten Getreideabsälle fein gemahlen 120.— 30,.—
6. Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide:
a) Trieurabfälle ... 195.— 30.—
b) Abfälle der Spitz= und Schälmaschinen ... 120,— 30,—
c) Spreuabfälle .... :-;7,:-0 30,
7. Spelzschalen (Spelzhülsen) ... 50. 60, —
8. Spelzschalen Spelöhüllsen fe fein gemahlen Mablaut õ und 6 120, 30, —
9. Mais (Welschkorn) .. 300, 30.
B. Abfälle der Müllerei.
10. Buchweizenschalen 50.— 60,
11. Buchweizenkleie 130, 3½0.—
Zu 11:
Der Preis gilt iire Ware mit höchstens 20 vom Hundert Rohfaser; für jeden
Hundertteil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um 1### K für die
Tonne. bersteigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als
Buchweizenschalen.
12. Fußmehl, Ausklopfnehl 120, 30,
13. Mehle aus Früchten im Sinne der 88 i, 2 2 der Reichsgetreideordnung vom
21. Juni 1917 Geichs-Geseeol. S. 5 50% die zur menschlichen Ernährung
nicht geeignet sind . 235, 30,—
14. Erdnußschalen .. ....·....... 48, 60, —
15. Erdnußkleie ohne Schalen 100, 30,—
16. Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen), Gerstenspelzen . . 50.— 60.—